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BGH - Entscheidung vom 14.03.2019

1 StR 259/18

Normen:
StGB § 28 Abs. 1
StGB § 49 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 180
ZInsO 2019, 1371

BGH, Beschluss vom 14.03.2019 - Aktenzeichen 1 StR 259/18

DRsp Nr. 2019/6259

Auswirkung der Strafmilderung und Strafrahmenverschiebung der Einzelstrafe des Bankrotts auf die Gesamtfreiheitsstrafe

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. November 2017 werden mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ) als unbegründet verworfen, dass beide Angeklagte jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt werden.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Normenkette:

StGB § 28 Abs. 1 ; StGB § 49 Abs. 1 ;

Gründe

Die Revisionen der Angeklagten sind aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO , soweit sie die Schuldsprüche sowie die Einsatzstrafe wegen Untreue u.a. (jeweils zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe) und die Einzelstrafe wegen Insolvenzverschleppung (jeweils 40 Tagessätze) angreifen.

Dagegen erweisen sich die Aussprüche bezüglich der übrigen Einzelstrafen nicht als rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat insoweit die weitere zwingende Strafmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB übersehen, weil der Bankrott (§ 283 StGB ) ein echtes Sonderdelikt ist. Bei dem Gehilfen des Verpflichteten, dem das strafbegründende persönliche Merkmal fehlt, ist deshalb der Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB zu verschieben (BGH, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 StR 423/17, BGHR StGB § 28 Abs. 1 Merkmal 12).

Der Senat reduziert die Einzelstrafen für die Tat 2 auf jeweils acht Monate Freiheitsstrafe, weil sich aus den Erwägungen der Strafkammer hinreichend sicher ergibt, dass das Landgericht einen solchen Abschlag vorgenommen hätte, wenn es die weitere zwingende Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1 StGB erkannt hätte. Zugleich war für beide Angeklagte die Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Jahre und sieben Monate festzusetzen, um im Hinblick auf den schon erheblichen zeitlichen Abstand zu den 2011/2012 begangenen Taten eine weitere Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden. Der Senat schließt aus, dass auf geringere Einzelgeldstrafen für die übrigen Beihilfetaten oder auf eine andere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt werden könnte. Dies gilt insbesondere deshalb, weil das Landgericht selbst ausgeführt hat (UA S. 149, 154), dass es einen besonders straffen Zusammenzug vornehme und die geringfügigen Geldstrafen nicht ins Gewicht fallen würden. Mithin besteht dann kein Raum für eine höhere Gesamtstrafe beim Angeklagten L. .

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 27.11.2017
Fundstellen
NStZ-RR 2019, 180
ZInsO 2019, 1371