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BGH - Entscheidung vom 19.06.2019

IV ZB 30/18

Normen:
BGB § 2247
BGB § 2267
BGB § 2247
BGB § 2267
BGB § 2247
BGB § 2267

Fundstellen:
DNotZ 2019, 944
FGPrax 2019, 180
FamRZ 2019, 1462
MDR 2019, 1137
NJW 2019, 2317
NotBZ 2019, 419
ZEV 2019, 477

BGH, Beschluss vom 19.06.2019 - Aktenzeichen IV ZB 30/18

DRsp Nr. 2019/9894

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments bei Einsetzung des Schlusserben "für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens"

Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, in dem Schlusserben "für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens" eingesetzt wurden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2018 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 bis 5 zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 349.750,75 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2247 ; BGB § 2267 ;

Gründe

I. Die kinderlose Erblasserin starb am 5. Juli 2016; ihr Ehemann war am 10. März 2015 vorverstorben. Die Beteiligte zu 1 ist die Cousine der Erblasserin, die Beteiligten zu 2 bis 5 sind Nichte und Neffen des Ehemannes der Erblasserin.

Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten am 1. Dezember 2002 handschriftlich ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt hatten. Am 7. März 2012 hatten sie folgenden Text angefügt:

"Für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens ergänzen wir unser Testament wie folgt:

Das Erbteil soll gleichmäßig unter unseren Neffen bzw. Nichte [es folgen die Namen der Beteiligten zu 2 bis 5] aufgeteilt werden."

Auf Antrag des Beteiligten zu 2 erteilte das Nachlassgericht einen Erbschein, der die Beteiligten zu 2 bis 5 als Erben der Erblasserin zu je 1/4 auswies.

Die Beteiligte zu 1 hat daraufhin gegenüber dem Nachlassgericht die Einziehung des Erbscheins angeregt und die Ansicht vertreten, die Testamentsergänzung sei keine allgemeine Schlusserbenregelung, sondern betreffe lediglich den Fall des gleichzeitigen Versterbens der Eheleute.

Mit Beschluss vom 14. September 2017 hat das Amtsgericht den Erbschein eingezogen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 5 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 bis 5, mit der sie eine Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht begehren.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat in seiner Entscheidung (ErbR 2019, 183) ausgeführt, die Beteiligten zu 2 bis 5 seien nicht Erben geworden.

Die Testamentsergänzung vom 7. März 2012 bestimme eine Erbeinsetzung lediglich für den Fall des gleichzeitigen Ablebens. Im Hinblick auf die Frage, ob die Eheleute mit ihren letztwilligen Verfügungen auch eine Regelung für den Fall hätten treffen wollen, dass sie im zeitlichen Abstand versterben, seien die Testamente daher auslegungsbedürftig.

Die obergerichtliche Rechtsprechung, der sich der Senat anschließe, lege die Formulierung "bei gleichzeitigem Ableben" oder "bei gleichzeitigem Versterben" dahingehend aus, dass hiervon auch die Fälle erfasst werden sollten, in welchen die Ehegatten innerhalb eines kurzen Zeitraums nacheinander verstürben und der Überlebende in dieser Zeitspanne daran gehindert sei, ein neues Testament zu errichten. Eine für den Fall des gleichzeitigen Versterbens getroffene Erbeinsetzung gelte aber grundsätzlich nicht für den hier vorliegenden Fall, dass die Ehegatten nacheinander in erheblichem zeitlichen Abstand verstürben.

Eine Ausnahme von den oben ausgeführten Grundsätzen könne nur angenommen werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls festgestellt werden könne, dass die Testierenden den Begriff des "gleichzeitigen Ablebens" entgegen dem Wortsinn dahingehend verstanden hätten, dass er auch das Versterben in erheblichem zeitlichen Abstand umfassen solle, und wenn sich darüber hinaus eine Grundlage in der vorliegenden Verfügung von Todes wegen finde. Das sei hier nicht der Fall.

Auch wenn man die in einer E-Mail des Beteiligten zu 5 geschilderten Äußerungen der Erblasserin und ihres Ehemannes ihm gegenüber als wahr unterstelle und infolgedessen von einem entsprechenden Erblasserwillen ausgehe, dass die Erbeinsetzung auch das Versterben in erheblichem zeitlichen Abstand umfassen solle, so sei dieser Wille dennoch nicht formgerecht im Sinne der §§ 2247 , 2267 BGB erklärt. Denn es fehle an der für die Erfüllung der Form erforderlichen Grundlage oder auch nur Andeutung im Testament. Entsprechende Motive, Erläuterungen oder zusätzliche Bestimmungen enthalte das Testament nicht. Die Formulierung "unseren Neffen bzw. Nichte" sowie die namentliche Nennung böten keinen Hinweis auf eine Schlusserbeneinsetzung. Sie gäben Auskunft über das Näheverhältnis der Eheleute zu den Beteiligten zu 2 bis 5 und darüber, dass auch die Erblasserin diese als "ihre" Neffen und Nichte angesehen habe. Sie enthielten aber kein zeitliches Moment, das Rückschlüsse auf eine Erbeinsetzung für ein Versterben auch bei zeitlich erheblichem Abstand zulasse. Ein solches könne auch nicht in der fast zehnjährigen Zeitspanne zwischen Testamentsergänzung und ursprünglicher Testamentserrichtung gesehen werden. Der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (ZEV 2011, 427 ), wonach es im Rahmen der sogenannten Andeutungstheorie ausreichen solle, wenn sich di e Auslegungsnotwendigkeit und die generelle Willensrichtung aus dem Wortlaut herleiten lasse, folge der Senat nicht.

2. Das hält rechtlicher Überprüfung stand.

Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht festgestellt , dass die Beteiligten zu 2 bis 5 in der Testamentsergänzung vom 7. März 2012 nicht generell als Schlusserben eingesetzt worden sind.

a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen, dass der wirkliche Wille des Erblassers, der als Ergebnis der Testamentsauslegung zu ermitteln ist, in der letztwilligen Verfügung angedeutet sein muss, um formwirksam erklärt zu sein.

aa) Bei der Testamentsauslegung ist vor allem der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 31/14, ZEV 2015, 343 Rn. 16; Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - IV ZR 202/07, FamRZ 2009, 1486 Rn. 25). Dieser Aufgabe kann der Richter nur dann voll gerecht werden, wenn er sich nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränkt (Senatsurteile vom 24. Juni 2009 aaO; vom 27. Februar 1985 - IVa ZR 136/83, BGHZ 94, 36 unter II 1 [juris Rn. 11]; vom 8. Dezember 1982 - IVa ZR 94/81, BGHZ 86, 41 unter II 1 [juris Rn. 16]). Der Wortsinn der benutzten Ausdrücke muss gewissermaßen "hinterfragt" werden, wenn dem wirklichen Willen des Erblassers Rechnung getragen werden soll (Senatsurteile vom 24. Juni 2009 aaO; vom 28. Januar 1987 - IVa ZR 191/85, FamRZ 1987, 475 unter 5 [juris Rn. 17]). Dafür muss der Richter auch alle ihm aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung zugänglichen Umstände außerhalb der Testamentsurkunde heranziehen (vgl. Senatsurteile vom 16. Juli 1997 - IV ZR 356/96, ZEV 1997, 376 unter 3 [juris Rn. 12]; vom 7. Oktober 1992 - IV ZR 160/91, NJW 1993, 256 unter 2 [juris Rn. 10]).

bb) Der Erblasserwille geht jedoch nur dann jeder anderen Interpretation, die der Wortlaut zulassen würde, vor, falls er formgerecht erklärt ist (vgl. Senatsurteile vom 24. Juni 2009 - IV ZR 202/07, FamRZ 2009, 1486 Rn. 25; vom 7. Oktober 1992 - IV ZR 160/91, NJW 1993, 256 unter 2 [juris Rn. 11]). Die Vorschriften über die Formen, in denen Verfügungen von Todes wegen getroffen werden können, dienen insbesondere dem Zweck, den wirklichen Willen des Erblassers zur Geltung kommen zu lassen, nach Möglichkeit die Selbständigkeit dieses Willens zu verbürgen und die Echtheit seiner Erklärungen sicherzustellen. Die vorgeschriebenen Formen sollen mit dazu beitragen, verantwortliches Testieren zu fördern und Streitigkeiten über den Inhalt letztwilliger Verfügungen hintanzuhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 1981 - IVa ZB 6/80, BGHZ 80, 246 unter III [juris Rn. 17]).

Wenn der (mögliche) Wille des Erblassers in dem Testament auch nicht andeutungsweise oder versteckt zum Ausdruck gekommen ist, ist der unterstellte, aber nicht formgerecht erklärte Wille des Erblassers daher unbeachtlich (vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 1981 - IVa ZB 6/80, BGHZ 80, 246 unter III [juris Rn. 13]). Eine Erbeinsetzung, die in dem Testament nicht enthalten und nicht einmal angedeutet ist, kann den aufgeführten Formzwecken nicht gerecht werden. Sie ermangelt der gesetzlich vorgeschriebenen Form und ist daher gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig (Senatsbeschluss vom 9. April 1981 - IVa ZB 4/80, BGHZ 80, 242 unter III [juris Rn. 16]). Ausgehend von dem allgemeinen für die Auslegung letztwilliger Verfügungen geltenden Grundsatz, dass nur dem Willen Geltung verschafft werden kann, der im Testament zum Ausdruck gelangt, dort also eine, wenn auch noch so geringe, Grundlage findet, muss daher im Hinblick auf eine in Frage stehende Anordnung des Erblassers verlangt werden, dass für sie wenigstens gewisse Anhaltspunkte in der letztwilligen Verfügung enthalten sind, die im Zusammenhang mit den sonstigen heranzuziehenden Umständen außerhalb des Testaments den entsprechenden Willen des Erblassers erkennen lassen (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 1979 - IV ZR 31/78, NJW 1980, 1276 unter I 4 [juris Rn. 27]).

Ein bestimmter Erblasserwille ist nicht bereits dadurch im Testament angedeutet, dass dessen Wortlaut überhaupt auslegungsbedürftig ist und sich die generelle Willensrichtung aus dem Wortlaut herleiten lässt (a.A. OLG Hamm ZEV 2011, 427 , 428 [juris Rn. 18]). Die Auslegungsbedürftigkeit eines Begriffes zeigt nicht, wie dieser Begriff nach dem Willen des Erblassers auszulegen sein soll.

b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde konnte das Beschwerdegericht bei seiner Auslegung den von den Beteiligten zu 2 bis 5 behaupteten Erblasserwillen, sie generell als Schlusserben einzusetzen, als wahr unterstellen, statt zunächst im Wege der Beweisaufnahme zu ermitteln, ob ein entsprechender Wille der Erblasserin und ihres Ehegatten zur Zeit der Testamentserrichtung bestand. Wenn der Tatrichter bei Wahrunterstellung von Parteivortrag zu den für die Auslegung maßgeblichen Umständen zu dem Ergebnis kommt, dass ein entsprechender Erblasserwille im Testament nicht zum Ausdruck komme, bedarf es keiner Aufklärung des unterstellten Vortrages (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - IVa ZR 191/85, FamRZ 1987, 475 unter I 6 [juris Rn. 22]). Die vom Senat für richtig gehaltene Prüfungsreihenfolge (vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 1985 - IVa ZR 136/83, BGHZ 94, 36 unter II 1 [juris Rn. 10]; vom 8. Dezember 1982 - IVa ZR 94/81, BGHZ 86, 41 unter II 1 [juris Rn. 18]) steht dem nicht entgegen (Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - IVa ZR 191/85, FamRZ 1987, 475 unter I 6 [juris Rn. 22]). Auch für das vom Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG ) beherrschte Erbscheinsverfahren entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass der Tatrichter einen bestimmten Willen des Erblassers unterstellt, aber mangels formgerechter Erklärung dieses Willens für unbeachtlich erklärt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 1981 - IVa ZB 4/80, BGHZ 80, 242 unter III [juris Rn. 13]).

c) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde schließlich geltend, die Testamentsurkunde müsse dahingehend ausgelegt werden, dass darin eine generelle Schlusserbeneinsetzung der Beteiligte n zu 2 bis 5 angeordnet worden sei.

aa) Die Aufgabe der Testamentsauslegung ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Seine Auslegung kann aber mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden, wenn sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2017- IV ZB 15/16, FamRZ 2017, 1716 Rn. 12 m.w.N.; st. Rspr.).

bb) Nach diesem Prüfungsmaßstab ist die Auslegung des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden, dass auch bei Unterstellung eines Erblasserwillens, die Beteiligten zu 2 bis 5 generell als Schlusserben einzusetzen, der Testamentsurkunde keine Andeutung dieses Willens entnommen werden kann.

Die Bestimmungen des Testaments ergeben weder einzeln noch in ihrem Zusammenhang einen entsprechenden Anhaltspunkt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde musste das Beschwerdegericht der Bezeichnung der Beteiligten zu 2 bis 5 als "unsere" Neffen und Nichte keine Andeutung einer generellen Schlusserbeneinsetzung entnehmen. Aus dem darin auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts zum Ausdruck kommenden Näheverhältnis lässt sich nicht ableiten, unter welchen Bedingungen der nahestehenden Person etwas zugewendet werden soll. Die Bezeichnung deutet daher nicht an, dass entgegen dem Wortsinn von "für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens" eine generelle Schlusserbeneinsetzung angeordnet wird. Ein besonderes Näheverhältnis deutet nichts dazu an, unter welchen Bedingungen der nahestehenden Person etwas zugewendet werden soll.

Soweit die Rechtsbeschwerde darüber hinaus geltend macht, dass Umstände wie das Fehlen einer generellen Schlusserbeneinsetzung oder die zehnjährige Zeitspanne zwischen der gegenseitigen Erbeinsetzung der Eheleute und der Testamentsergänzung nach allgemeiner Lebenserfahrung allein den Schluss zuließen, dass die Erblasserin und ihr Ehemann die Beteiligten zu 2 bis 5 generell als Schlusserben hätten einsetzen wollen, vermag dies dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen, da das Beschwerdegericht einen entsprechenden Erblasserwillen bereits unterstellt hat. Es hat lediglich die genannten Umstände in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als nicht ausreichend im Sinne eines im Testament angedeuteten Erblasserwillens erachtet.

Vorinstanz: AG Frankfurt/Main, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 51 VI 1342/18
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 23.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 W 38/18
Fundstellen
DNotZ 2019, 944
FGPrax 2019, 180
FamRZ 2019, 1462
MDR 2019, 1137
NJW 2019, 2317
NotBZ 2019, 419
ZEV 2019, 477