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BGH - Entscheidung vom 19.03.2019

VI ZB 27/17

Normen:
ZPO § 522 Abs. 1 S. 4
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
ZPO § 238 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 19.03.2019 - Aktenzeichen VI ZB 27/17

DRsp Nr. 2019/6750

Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Berufungsbegründung; Ausreichende Versehung eines Beschlusses mit Gründen

Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen. Fehlen diese Angaben, sind sie nicht mit den erforderlichen gesetzmäßigen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. Mai 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 8.329,32 €.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; ZPO § 238 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Wiedereinsetzung in die Frist zur Berufungsbegründung. Das Urteil des Landgerichts wurde ihr am 16. Februar 2017 zugestellt. Nachdem das Oberlandesgericht die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 18. Mai 2017 verlängert hatte, ging am letzten Tag der Frist eine nicht unterschriebene Berufungsbegründung ein. Den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung vom 23. Mai 2017 hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss - mit dem es zugleich die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen hat - zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Einreichen des nicht unterschriebenen Schriftsatzes zur Berufungsbegründung nicht auf einem Büroversehen, sondern auf einem Versehen des Klägervertreters beruhe, weshalb die Klägerin nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen sei.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie ihr Wiedereinsetzungsbegehren weiterverfolgt.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 , 2. Alt. ZPO ).

2. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist.

a) Es handelt sich um einen Beschluss, der von Gesetzes wegen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden kann (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ). Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den erforderlichen gesetzmäßigen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben (Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2018 - VI ZB 12/17, juris Rn. 4; vom 26. April 2016 - VI ZB 4/16 und VI ZB 7/16, VersR 2016, 1591 Rn. 16; vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, VersR 2008, 1374 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 135/15, NJW 2016, 3789 Rn. 10 jeweils mwN).

b) So verhält es sich im Streitfall. Insbesondere kann das Fehlen einer Sachdarstellung hier nicht deshalb hingenommen werden, weil sich die prozessualen Vorgänge, auf die es ankommt, mit noch ausreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergeben würden (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 26. April 2016 - VI ZB 4/16 und VI ZB 7/16, VersR 2016, 1591 Rn. 16 f.; vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, VersR 2008, 1374 Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2014 - IV ZB 13/14, juris Rn. 6; vom 22. Oktober 2013 - II ZB 7/12, NJW-RR 2014, 315 Rn. 7 ff. jeweils mwN). Denn der angefochtene Beschluss enthält zwar die für die Fristberechnung maßgeblichen Daten. Er lässt aber den Prozessablauf im Übrigen, den Streitgegenstand und die Anträge der Parteien nicht erkennen.

III.

Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG . Mangels tatsächlicher Feststellungen zum Sach- und Streitstand hat der Senat den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts bestimmt.

Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 15.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 901/16
Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 30.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 28/17