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BGH - Entscheidung vom 19.03.2019

XI ZA 2/19

Normen:
ZPO § 544
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 19.03.2019 - Aktenzeichen XI ZA 2/19

DRsp Nr. 2019/6751

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 544 ; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Eine gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 21. Januar 2019 gerichtete Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft. Eine Rechtsbeschwerde ist nur eröffnet, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) oder die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Keine dieser Voraussetzungen liegt vor.

Die vom Kläger genannte Nichtzulassungsbeschwerde wäre ebenfalls nicht statthaft. Denn die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO ) - nicht anfechtbar (Senatsbeschluss vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 4 mwN).

Auch eine außerordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. nur BVerfGE 107, 395 , 416 ff.; BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff. und vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 5 mwN).

Vorinstanz: LG Landshut, vom 02.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 99/18
Vorinstanz: OLG München, vom 21.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 W 1695/18