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BGH - Entscheidung vom 26.06.2019

2 StR 190/19

Normen:
BGB § 187 Abs. 1
BGB § 291 S. 1
StPO § 404 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 26.06.2019 - Aktenzeichen 2 StR 190/19

DRsp Nr. 2019/11020

Anspruch des Adhäsionsklägers auf Prozesszinsen aus Schadensersatzansprüchen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 2018 wird mit der Maßgabe, dass Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die Schadensersatzforderungen der Adhäsionskläger jeweils ab dem 18. Oktober 2018 zu zahlen sind, als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

BGB § 187 Abs. 1 ; BGB § 291 S. 1; StPO § 404 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, Auslieferungshaft angerechnet und eine Einziehungsentscheidung sowie Entscheidungen im Adhäsionsverfahren getroffen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel führt zur Abänderung des Adhäsionsausspruchs hinsichtlich des Zinsbeginns; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

Der Adhäsionskläger hat Anspruch auf Prozesszinsen aus den Schadensersatzansprüchen gemäß § 404 Abs. 2 StPO , § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit der Zahlungsansprüche folgenden Tag (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 292/18, NStZ-RR 2019, 96 mit Anm. Dehne-Niemann). Rechtshängigkeit ist mit der Antragsstellung in der Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2018 eingetreten (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2004 – 2 StR 37/04; BGH, Beschluss vom 26. August 2005 – 3 StR 272/05, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 5), so dass Prozesszinsen ab dem 18. Oktober 2018 zu zahlen sind.

Der geringe Teilerfolg rechtfertigt es nicht, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 29.11.2018