Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 12.11.2019

XI ZR 148/19

Normen:
ABB § 12 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 12.11.2019 - Aktenzeichen XI ZR 148/19

DRsp Nr. 2019/17653

Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung einer Bausparsumme gegen eine Bausparkasse; Bauspartechnische Gründe

Eine Bausparkasse darf aus bauspartechnischen Gründen die Zustimmung zu einer Erhöhung der Bausparsumme verweigern, wenn der gewählte Bauspartarif so nicht mehr angeboten wird, weil sie den Alttarif samt Leistungen für Altkunden andernfalls auf unbestimmte Zeit vorhalten müsste und in der Folge ihre Liquidität gefährdet würde.

Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ABB § 12 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die beklagte Bausparkasse auf Zustimmung zur Erhöhung einer Bausparsumme in Anspruch.

Der am 20. April 2005 geborene Kläger schloss, vertreten durch seine Eltern, am 24. August 2005 mit der Beklagten einen Bausparvertrag mit der Vertragsnummer 16 über eine Bausparsumme von 10.000 € und einer jährlichen Verzinsung des Bausparguthabens von 3% ab. Bestandteil des Vertrags waren die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge mit dem Tarif "BS1" (im Folgenden: ABB), die unter anderem folgende Regelung enthielten:

"§ 12 Teilung, Zusammenlegung, Ermäßigung, Erhöhung von Bau sparverträgen(1) Teilungen, Zusammenlegungen, Ermäßigungen oder Erhöhungen von Bausparverträgen bedürfen als Vertragsänderungen der Zustimmung der Bausparkasse. Die Bausparkasse wird Vertragsänderungen nur aus bauspartechnischen Gründen (z.B. bei Gefahr unangemessen langer Wartezeiten bei der Zuteilung) ablehnen."

Im Oktober 2014 beantragten die Eltern des Klägers für ihn die Erhöhung der Bausparsumme um 10.000 €. Dies lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass keine Erhöhungen für den Bauspartarif "BS1" mehr durchgeführt würden, weil dieser Tarif im Juni 2013 für Neuabschlüsse geschlossen worden sei und Erhöhungen unter bauspartechnischen Gründen Neuabschlüssen gleichzustellen seien. Nach weiterem Schriftwechsel begründete die Beklagte ihre Ablehnungsentscheidung ergänzend mit Schreiben vom 15. Oktober 2015, dass Bausparverträge in diesem Tarif vermehrt als reine Kapitalanlage genutzt würden und der Zinsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu den daraus erzielten Erträgen stünde, so dass keine Erhöhungen mehr vorgenommen würden, um weiterhin ein gesundes Bausparkollektiv zu gewährleisten. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 beantragten die Eltern des Klägers eine Erhöhung der Bausparsumme um 11.000 €, was die Beklagte zurückwies. Schließlich beantragten die Eltern des Klägers mit Schreiben vom 17. Januar 2017 eine Erhöhung der Bausparsumme um 15.000 €, was die Beklagte ebenfalls ablehnte.

Mit der Klage hat der Kläger - neben einem nicht mehr im Streit stehenden Anspruch der Beklagten auf eine Servicepauschale - begehrt, die Beklagte zu verurteilen, einer Erhöhung der Bausparsumme des zwischen ihnen bestehenden Bausparvertrags vom 24. August 2005 mit der Vertragsnummer 16 um 15.000 € auf 25.000 € rückwirkend zum 31. Januar 2017, hilfsweise um 10.000 € auf 20.000 € rückwirkend zum 31. Oktober 2014 zuzustimmen. Die Vorinstanzen haben die Klage insoweit abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren insoweit weiter.

II.

Der Sache kommt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der Bausparsumme zu Recht verneint. Die Beklagte durfte das Begehren des Klägers unter Hinweis auf das Vorliegen bauspartechnischer Gründe nach § 12 Abs. 1 ABB ablehnen.

a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann im Rahmen der Privatautonomie - vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen jede Partei grundsätzlich frei entscheiden, ob, mit wem und zu welchen Bedingungen sie Verträge mit Dritten schließt (vgl. nur BVerfGE 8, 274 , 328; BGH, Urteile vom 11. Januar 2007 - III ZR 72/06, NJW-RR 2007, 850 Rn. 10 und vom 9. November 2012 - V ZR 182/11, NJW 2013, 928 Rn. 7). Dies gilt auch für Änderungen eines bestehenden Vertrags. Jeder Partei steht es allerdings frei, ihre Vertragsabschlussfreiheit durch vertragliche Regelungen einzuschränken. Dies hat die Beklagte durch die Vereinbarung des § 12 Abs. 1 ABB getan. Danach durfte sie eine von ihrem Vertragspartner begehrte Erhöhung der Bausparsumme nur aus bauspartechnischen Gründen ablehnen.

b) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass solche bauspartechnischen Gründe für eine Ablehnung des Erhöhungsersuchens des Klägers vorlagen.

aa) Bauspartechnische Gründe im Sinne des § 12 Abs. 1 ABB sind solche Umstände, die derart beschaffen und zu bewerten sind, dass ein unvoreingenommener, vernünftiger Beobachter das Verhalten der Bausparkasse für eine nachvollziehbare und der Sachlage nach angemessene Reaktion halten muss (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, WM 2019, 1556 Rn. 45 mwN zu Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Bei der Ablehnung einer vom Bausparer begehrten Erhöhung der Bausparsumme sind dies vor allem solche Umstände, die den Zweck des Bausparens, Einlagen von Bausparern entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen zu gewähren (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BSpkG), gefährden können, oder die dem Geschäftsmodell der betreffenden Bausparkasse nicht mehr entsprechen.

Aufgrund dessen darf eine Bausparkasse aus bauspartechnischen Gründen die Zustimmung zu einer Erhöhung der Bausparsumme verweigern, wenn der gewählte Bauspartarif so nicht mehr angeboten wird, weil sie den Alttarif samt Leistungen für Altkunden andernfalls auf unbestimmte Zeit vorhalten müsste und in der Folge ihre Liquidität gefährdet würde (vgl. Staudinger/ Mülbert, BGB , Neubearbeitung 2015, § 488 Rn. 548). Dies gilt insbesondere für das Erhöhungsverlangen bei Bausparverträgen, bei denen nicht mehr marktgerechte Einlagezinsen vereinbart sind, was es der Bausparkasse erschwert, die Erträge zu erwirtschaften, die sie benötigt, um weiterhin für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Bauspardarlehen zu gewähren (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16, BGHZ 214, 94 Rn. 61 mwN und vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, WM 2019, 1556 Rn. 46 mwN für Prämiensparverträge).

bb) Nach diesen Maßgaben hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte das Erhöhungsverlangen des Klägers gemäß § 12 Abs. 1 ABB aus bauspartechnischen Gründen ablehnen durfte.

Nach den von der Revision nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte den mit dem Kläger vereinbarten Bauspartarif bereits im Zeitpunkt des ersten Erhöhungsverlangens nicht mehr angeboten. Des Weiteren hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei in dem veränderten Zinsumfeld einen Umstand gesehen, aufgrund dessen die Beklagte ihre Zustimmung zur Erhöhung der Bausparsumme verweigern durfte. Dagegen bringt die Revision nichts Erhebliches vor.

2. Es liegt auch kein Zulassungsgrund vor. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kommt dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) zu. Die von ihm aufgeworfene Frage, ob bauspartechnische Gründe für eine Ablehnung seines Erhöhungsersuchens vorlagen, lässt sich mit den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Leitlinien wie dargelegt beantworten. Dass sich die Frage in weiteren Fällen stellt, macht sie für die Allgemeinheit nicht bedeutsam. Insoweit haben auch weder das Berufungsgericht noch der Kläger dargelegt, dass über die streitgegenständliche Frage in Rechtsprechung und Schrifttum ein Meinungsstreit besteht. Da das Berufungsgericht den Rechtsstreit richtig entschieden hat, ist eine Entscheidung des Senats auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ) erforderlich.

Das Verfahren ist durch Rücknahme der Revision am 22. November 2019 beendet.

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 23.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 21/18
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 22.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 1084/18