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BGH - Entscheidung vom 20.08.2019

1 StR 306/19

Normen:
StGB § 56f Abs. 3 S. 2
StGB § 58 Abs. 2 S. 2

BGH, Beschluss vom 20.08.2019 - Aktenzeichen 1 StR 306/19

DRsp Nr. 2019/13612

Anrechnung von im Rahmen der gewährten Strafaussetzung zur Bewährung erbrachten Leistungen

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 30. April 2019 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anrechnung der Leistungen unterblieben ist, die vom Angeklagten im Rahmen der durch das einbezogene Urteil des Amtsgerichts Memmingen vom 3. April 2018 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung erbracht worden sind.

2.

Das weitergehende Rechtsmittel wird verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 56f Abs. 3 S. 2; StGB § 58 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 14 Fällen unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Memmingen vom 3. April 2018 verhängten Freiheitsstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und wegen eines weiteren Betruges zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, ein Berufsverbot ausgesprochen und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet.

Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

II.

Das angefochtene Urteil begegnet durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken, soweit eine Entscheidung über die Anrechnung der Leistungen des Angeklagten im Zusammenhang mit der im Urteil des Amtsgerichts Memmingen vom 3. April 2018 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung unterblieben ist.

Nach den Feststellungen hat das Amtsgericht Memmingen die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt und dem Angeklagten auferlegt, einen Geldbetrag in Höhe von 4.000 € zu bezahlen. Diese Zahlungsauflage hat der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung in monatlichen Raten zu je 200 € erfüllt; der von ihm auf die Bewährungsauflage geleistete Gesamtbetrag ist den Urteilsgründen allerdings nicht zu entnehmen.

Angesichts dieser - hinsichtlich der Höhe des insgesamt erbrachten Zahlungsbetrags unzulänglichen und daher insoweit ergänzungsbedürftigen - Feststellungen hätte sich die Strafkammer gedrängt sehen müssen, die Frage einer Anrechnung der auf die Bewährungsauflage erbrachten Leistung gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB zu prüfen und in den Urteilsgründen zu erörtern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. September 2015 - 2 StR 31/15 Rn. 3; vom 17. September 2013 - 1 StR 489/13 Rn. 3 und vom 7. März 2001 - 2 StR 43/01 Rn. 3). Nach dieser Regelung können Leistungen, die auf Bewährungsauflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StGB erbracht worden sind, durch eine die Vollstreckung verkürzende Anrechnung auf die gebildete Gesamtfreiheitsstrafe ausgeglichen werden.

Der Mangel führt zur Teilaufhebung des Urteils. Die Frage der Anrechnung der vom Angeklagten erfüllten Bewährungsauflagen bedarf einer neuen tatrichterlichen Entscheidung, wobei zu berücksichtigen sein wird, dass die Leistungen des Angeklagten - wenn auch fehlerhaft - über einen Härteausgleich bei der Gesamtstrafenbildung zu seinen Gunsten Beachtung gefunden haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2013 - 1 StR 489/13 Rn. 4 und vom 7. März 2001 - 2 StR 43/01 Rn. 3 mwN).

Vorinstanz: LG Ravensburg, vom 30.04.2019
Vorinstanz: AG Memmingen, vom 03.04.2018