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BGH - Entscheidung vom 10.07.2019

2 StR 59/19

Normen:
StGB § 74

BGH, Beschluss vom 10.07.2019 - Aktenzeichen 2 StR 59/19

DRsp Nr. 2019/10438

Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. Oktober 2018 werden als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass die Einziehung sichergestellter 203,51 Euro und die Einziehung des Wertes von Taterträgen 3.936,47 Euro gegen die Angeklagten A. und E. als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern G. und B. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 74 ;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten A. und E. wegen besonders schweren Raubes in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei tateinheitlichen Fällen zu Freiheitsstrafen von vier Jahren und neun Monaten (A. ) beziehungsweise fünf Jahren (E. ) verurteilt, den Angeklagten Ax. wegen Beihilfe zu dieser Tat zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Gegen die Angeklagten A. und E. als Gesamtschuldner hat es die Einziehung sichergestellter 203,51 Euro sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.139,98 Euro angeordnet. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten.

Die Rechtsmittel der Angeklagten A. und E. führen lediglich zu einer Korrektur der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, weil das Landgericht versehentlich den sichergestellten Betrag nicht vom Beutewert abgezogen hat. Im Übrigen sind die Rechtsmittel aus den vom Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 7. März 2019 genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

Vorinstanz: LG Bonn, vom 01.10.2018