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BGH - Entscheidung vom 17.09.2019

1 StR 301/19

Normen:
StGB § 73 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 17.09.2019 - Aktenzeichen 1 StR 301/19

DRsp Nr. 2019/15871

Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 26. Februar 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten B. in Höhe von 40 € die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 73 Abs. 1 ;

Gründe

Der Angeklagte B. hat lediglich hinsichtlich des erbeuteten Bargelds von 40 € in der Geldbörse des Geschädigten K. (Mit-)Verfügungsgewalt erlangt, nicht jedoch hinsichtlich des Kopfhörers des Geschädigten W. , dessen Wert das Landgericht mit 20 € beziffert hat (UA S. 53). Demzufolge ist die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1 , § 73c Satz 1 StGB gegen den Angeklagten B. lediglich in Höhe von 40 € als Gesamtschuldner anzuordnen.

Vorinstanz: LG Ulm, vom 26.02.2019