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BGH - Entscheidung vom 15.10.2019

3 StR 224/19

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.10.2019 - Aktenzeichen 3 StR 224/19

DRsp Nr. 2019/16899

Anordnung der Einziehung des Wertes des Taterlangten als Gesamtschuldner

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 7. November 2018 dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 110.090 € gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl sowie wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die in allgemeiner Form erhobene Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

Lediglich der Ausspruch über die Einziehung des Wertes des Taterlangten ist um die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten zu ergänzen. Die Feststellungen belegen, dass er im Fall 3 der Urteilsgründe die faktische Verfügungsgewalt über das aus dem aufgesprengten Geldautomat entwendete Bargeld unmittelbar nach der Tat gemeinsam mit seinen gleichberechtigten Mittätern ausübte.

Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 07.11.2018