Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 30.07.2019

4 StR 312/19

Normen:
StGB § 40 Abs. 2 S. 3

BGH, Beschluss vom 30.07.2019 - Aktenzeichen 4 StR 312/19

DRsp Nr. 2019/12174

Anforderungen an die Festsetzung der Höhe von Tagessätzen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11. Dezember 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Höhe der Tagessätze für die im Fall II.1.a der Urteilsgründe verhängte Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Normenkette:

StGB § 40 Abs. 2 S. 3;

Gründe

Der Senat hat die Tagessatzhöhe für die im Fall II.1.a der Urteilsgründe verhängte Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB ), weil die Strafkammer – wie sie in den Urteilsgründen mitteilt – bei der beabsichtigten Festlegung der niedrigsten gesetzlich möglichen Tagessatzhöhe fälschlicherweise von fünf Euro statt von einem Euro ausgegangen ist.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 11.12.2018