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BGH - Entscheidung vom 04.09.2019

2 StR 320/19

Normen:
StPO § 400 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 04.09.2019 - Aktenzeichen 2 StR 320/19

DRsp Nr. 2019/15384

Anfechtung des Urteils zur Verhängung einer anderen Rechtsfolge der Tat (hier: Strafzumessung und Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung)

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 6. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die durch dieses dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 400 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und hat dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die dagegen von der Nebenklägerin eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Revision ist unzulässig.

Nach § 400 Abs. 1 StPO kann das Urteil nicht mit dem Ziel angefochten werden, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Unzulässig ist nicht nur die ausdrücklich auf die Rechtsfolgenfrage beschränkte Revision des Nebenklägers, sondern auch das in vollem Umfang eingelegte Rechtsmittel, wenn seine Begründung ergibt, dass es dem Nebenkläger ausschließlich um die Änderung des Rechtsfolgenausspruchs geht (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO , 62. Aufl., § 400 Rn. 3a mwN). So liegt der Fall hier. Aus der Revisionsbegründung ergibt sich, dass die Nebenklägerin lediglich die Strafzumessung des Landgerichts sowie die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung, nicht hingegen den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung beanstandet.

Vorinstanz: LG Mühlhausen, vom 06.03.2019