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BGH - Entscheidung vom 01.10.2019

II ZB 23/18

Normen:
KapMuG § 15 Abs. 1
KapMuG § 15 Abs. 1
KapMuG § 15 Abs. 1

Fundstellen:
AG 2020, 178
BB 2019, 2945
DZWIR 2020, 100
MDR 2020, 117
NZG 2020, 350
WM 2019, 2345
ZIP 2019, 2405

BGH, Beschluss vom 01.10.2019 - Aktenzeichen II ZB 23/18

DRsp Nr. 2019/17318

Anfechtbarkeit einer einen Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens zurückweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts; Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde

Die einen Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens zurückweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar und unterliegt daher nicht der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (Festhaltung an BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. Oktober 2018 wird auf ihre Kosten verworfen.

Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.232,71 € festgesetzt.

Normenkette:

KapMuG § 15 Abs. 1 ;

Gründe

I. Die Beigeladenen verfolgen in einem bei dem Landgericht Braunschweig anhängigen Verfahren gegen die Musterbeklagten Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Mitteilungspflichten über Insiderinformationen sowie fehlerhafter Finanzberichterstattung im Zusammenhang mit dem sog. VW-Abgasskandal. Das Landgericht hat das Verfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG im Hinblick auf das vorliegende Musterverfahren ausgesetzt, dem zunächst nur gegen die Musterbeklagte zu 1 gerichtete Ausgangsverfahren zugrunde lagen. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom 15. Juni 2018 festgestellt, dass die Musterbeklagte zu 2 - u.a. im Hinblick auf das von der den Beigeladenen betriebene Ausgangsverfahren - weitere Musterbeklagte im Musterverfahren geworden sei.

Die Beigeladenen haben beantragt, das Musterverfahren gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG um weitere, im Wesentlichen die Musterbeklagte zu 2 betreffende Feststellungsziele zu erweitern. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beigeladenen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist.

1. Die einen Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens zurückweisende Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Rechtsschutz gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts ist im Verfahren nach dem KapMuG nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG gegen den Musterentscheid und dann eröffnet, wenn das Gesetz die Entscheidung nicht für unanfechtbar erklärt und das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nach § 3 Abs. 1 EGZPO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat. Obwohl das Gesetz keine ausdrückliche Regelung zur Anfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG enthält, ist davon auszugehen, dass die den Antrag zurückweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts einer Anfechtung entzogen ist (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 140 f.). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung der von der Rechtsbeschwerde vorgebrachten Einwände fest.

a) Die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 15 KapMuG weist darauf hin, dass § 13 Abs. 2 in der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Fassung ( KapMuG a.F.) durch die Zuweisung der Entscheidungskompetenz an das Oberlandesgericht überflüssig werde und begründet dies mit der Erwägung, dass die Verlagerung der Entscheidungskompetenz auf das Oberlandesgericht zur Folge habe, dass weder die Bekanntmachung der Erweiterung des Musterverfahrens noch die Ablehnung einer Erweiterung mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden könnten (BT-Drucks. 17/8799, S. 23). § 13 Abs. 2 KapMuG a.F. sah vor, dass die Erweiterung des Vorlagebeschlusses durch das Prozessgericht unanfechtbar und für das Oberlandesgericht bindend sei. Wurde danach eine gesetzliche Regelung zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung unter Hinweis auf den Ausschluss der sofortigen Beschwerde für überflüssig gehalten, ist für die Deutung der Rechtsbeschwerde, der Hinweis auf die fehlende Anfechtungsmöglichkeit mit der sofortigen Beschwerde, beziehe sich lediglich auf den Ausschluss eines zulassungsfreien Rechtsmittels, kein Raum. Für eine solche Einschränkung finden sich in der Begründung des Regierungsentwurfs keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil ist in den parlamentarischen Beratungen hervorgehoben worden, dass zum Zweck der Beschleunigung des Musterverfahrens Streitigkeiten in Zwischenverfahren über den Umfang der Feststellungsziele abgeschnitten werden sollten, was angesichts des verbleibenden Rechtsschutzes im Individualprozess hinnehmbar sei (BT-Plenarprotokoll 17/165, S. 19708).

b) Der Senat vermag auch dem Argument der Rechtsbeschwerde nicht beizutreten, er unterlaufe die grundlegende Intention des Gesetzgebers, der mit dem ZPO -Reformgesetz dem Rechtsbeschwerdegericht die Aufgabe zugewiesen habe, außer Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auch Fragen der Fortbildung des Rechts zu klären und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern und einer Rechtszersplitterung entgegenzuwirken. Der Gesetzgeber hat - wie der Senat bereits hervorgehoben hat (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 144) - die Einschränkung des Rechtsschutzes im Musterverfahren gesehen und den verbleibenden Rechtsschutz im Individualprozess für ausreichend erachtet, wenn nicht alle aus der Sicht eines einzelnen Klägers klärungsbedürftigen Punkte Gegenstand des Musterverfahrens werden (BT-Drucks. 17/8799, S. 17). Damit dieser Rechtsschutz dem verfassungsrechtlichen Grundsatz bei Effektivität für den einzelnen Kläger genügt, muss sich das Prozessgericht für die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens die Überzeugung bilden (§ 286 ZPO ), dass es auf die Feststellungsziele, die Gegenstand des Musterverfahrens sind, für den Ausgang des Rechtsstreits konkret ankommen wird, auch wenn hierzu eine Beweisaufnahme durchzuführen ist (BGH, Beschluss vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18, ZIP 2019, 1615 Rn. 28). Dass aus diesem Grund - wie die Rechtsbeschwerde befürchtet - die Klärung von außerhalb der Feststellungsziele des Musterverfahrens liegender Streitpunkte notwendig werden und es zu einer Mehrbelastung der Gerichte kommen kann, ist hinzunehmen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18, ZIP 2019, 1615 Rn. 26).

c) Schließlich führt auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf den Senatsbeschluss vom 20. Januar 2015 zu keinem anderen Ergebnis. Diese Entscheidung verhält sich zum Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 - II ZB 11/14, ZIP 2015, 703 Rn. 13). Nach § 13 Abs. 1 KapMuG a.F. hatte das Prozessgericht über die Erweiterung des Musterverfahrens zu entscheiden und nach § 13 Abs. 2 KapMuG a.F. war ausdrücklich nur die Erweiterung des Vorlagebeschlusses einer Anfechtung entzogen. Angesichts dieser Regelungen und der mit der Neufassung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes verfolgten Ziele war die Frage der Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Zurückweisung eines auf Erweiterung des Musterverfahrens gerichteten Antrags durch das Oberlandesgericht vom Senat neu zu beantworten.

2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht führt ebenfalls nicht zur Statthaftigkeit des Rechtsmittels. Diese kann keinen vom Gesetz nicht vorgesehenen Instanzenzug eröffnen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70 ; Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ 49/06, juris Rn. 10; Beschluss vom 28. Februar 2018 - XII ZB 634/17, MDR 2018, 690 Rn. 7).

Vorinstanz: OLG Braunschweig, vom 23.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Kap 1/16
Fundstellen
AG 2020, 178
BB 2019, 2945
DZWIR 2020, 100
MDR 2020, 117
NZG 2020, 350
WM 2019, 2345
ZIP 2019, 2405