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BGH - Entscheidung vom 08.01.2019

4 StR 294/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - Aktenzeichen 4 StR 294/18

DRsp Nr. 2019/6318

Änderung eines Adhäsionsausspruchs; Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Februar 2018 im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte auf das den Adhäsionsklägern jeweils zuerkannte Schmerzensgeld Zinsen erst ab dem 13. Januar 2018 zu zahlen hat.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten K. und die Revision des Angeklagten Ko. gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Der Angeklagte K. hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten, die den Adhäsionsklägern und die den Nebenklägern A. und Y. durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Ko. die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen, jedoch trägt er seine notwendigen Auslagen und die dem Nebenkläger Yi. durch sein Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Angeklagte K. hat Prozesszinsen auf das den Nebenklägern jeweils zuerkannte Schmerzensgeld in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs durch Antragstellung in der Hauptverhandlung vom 12. Januar 2018 folgenden Tag, hier also erst seit dem 13. Januar 2018 zu zahlen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 292/18).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LG Bochum, vom 15.02.2018