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BGH - Entscheidung vom 12.06.2019

3 StR 188/19

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 12.06.2019 - Aktenzeichen 3 StR 188/19

DRsp Nr. 2019/12166

Änderung des Ausspruchs über die Einziehung des Wertes von Taterträgen

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 21. Dezember 2018 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass der Angeklagte in Höhe von 50.000 € als Gesamtschuldner haftet.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. September 2018 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Einziehung von Taterträgen in Höhe von insgesamt 100.000 € angeordnet; die Einziehungsentscheidung beruht in Höhe von 50.000 € auf der Aufrechterhaltung der entsprechenden Anordnung in der einbezogenen Verurteilung. Die auf die Sachbeschwerde und die nicht ausgeführte Beanstandung des Verfahrens gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ).

1. Bei seiner Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat das Landgericht nicht bedacht, dass Tatbeteiligte, die an denselben Gegenständen die faktische (Mit-)Verfügungsgewalt erlangt haben, als Gesamtschuldner haften (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39 , 46 f.; vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18, juris Rn. 16; Beschlüsse vom 25. September 2012 - 4 StR 137/12, NStZ 2013, 401 ; vom 22. März 2016 - 3 StR 517/15, NStZ 2016, 412 , 413; vom 20. Februar 2018 - 2 StR 12/18, juris Rn. 2). Danach ergibt sich die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten hier aus dem Umstand, dass der gesondert verfolgte Cristian I. durch den gemeinschaftlich begangenen Trickdiebstahl zunächst die gesamte Beute (mindestens 398.000 € Bargeld) an sich brachte, bevor er dem Angeklagten (nur) dessen Anteil in Höhe von 50.000 € übergab und ihm damit die Verfügungsgewalt über diesen Betrag verschaffte.

Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst getroffen.

2. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Mainz, vom 21.12.2018