Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 12.09.2019

5 ARs 21/19

Normen:
StGB § 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 12.09.2019 - Aktenzeichen 5 ARs 21/19

DRsp Nr. 2019/16633

Absehen von einer Einziehungsanordnung bei Verzicht des Angeklagten auf die Herausgabe sichergestellter Erträge aus den Betäubungsmittelverkäufen

Tenor

Der Senat hält an seiner im Urteil vom 10. April 2018 - 5 StR 611/17 - geäußerten Rechtsauffassung fest. Diese steht der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats nicht entgegen.

Normenkette:

StGB § 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe

Beide Strafsenate stimmen darin überein, dass ein Tatgericht von einer Einziehungsanordnung absehen darf, soweit ein Angeklagter auf die Herausgabe sichergestellter Erträge aus Betäubungsmittelverkäufen verzichtet hat, es ihm aber unbenommen ist, eine diesbezügliche Einziehung anzuordnen.

Dem stehen namentlich die auf den Angeklagten bezogenen Erwägungen des Senats zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in seinem Urteil vom 10. April 2018 nicht entgegen. Da sie aufgrund einer allein zu dessen Ungunsten eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft angestellt wurden, schließen sie damit ab, dass einer dennoch vorgenommenen Einziehungsanordnung "ihm gegenüber" nur deklaratorische Bedeutung zukäme, weil ihm mehr als das Besitzrecht nicht entzogen werden könne. Unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB hindern sie die das Eigentum eines Dritten betreffende Einziehung auch in den Fällen von § 73a StGB nicht. Eine entsprechende Entscheidung stellt für den Angeklagten keinen Nachteil dar. Ausgeschlossen ist eine Einziehungsentscheidung hingegen dann, wenn - anders als im Anfrageverfahren - in Fällen von § 73c StGB (i.V.m. § 73 oder § 73a StGB ) und bei nicht unmittelbar aus Betäubungsmittelgeschäften stammenden Geldern mit dem Verzicht ein Eigentumsübergang auf den Staat und damit das Erlöschen des Zahlungsanspruchs gemäß § 73c StGB verbunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 198/18 Rn. 33).