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BFH - Entscheidung vom 27.11.2019

IV B 16/19

Normen:
EStG § 15a
AO § 157 Abs. 2, § 179 Abs. 1
EStG § 15a
AO § 157 Abs. 2
AO § 179 Abs. 1

Fundstellen:
DStZ 2020, 147

BFH, Beschluss vom 27.11.2019 - Aktenzeichen IV B 16/19

DRsp Nr. 2020/1021

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die selbständige Anfechtbarkeit der Darstellung der Kapitalkontenentwicklung in einem Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlusts

NV: Bei der im Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlusts nach § 15a EStG dargestellten Kapitalkontenentwicklung handelt es sich um eine nicht selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20.02.2019 - 7 K 1632/17 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 15a; AO § 157 Abs. 2 , § 179 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) stellt einen Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar. In beiden Fällen muss es sich deshalb um eine klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage handeln, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 05.11.2013 - IV B 108/13, Rz 34, m.w.N.).

a) Für grundsätzlich bedeutsam hält der Kläger die Frage, ob "die in einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen dargestellte Kapitalkontenentwicklung als (Berechnungs–)grundlage nur unselbständiger Teil des Bescheids <ist> und … demzufolge vom Finanzamt jederzeit in einem Folgebescheid ohne Rechtsbehelfsmöglichkeit neu festgesetzt werden" kann. Diese Frage ist in einem etwaigen Revisionsverfahren schon nicht klärungsfähig, da sie sich so überhaupt nicht stellte. Denn wie das Finanzgericht (FG) zutreffend ausgeführt hat, kann der Kläger die Entwicklung des Kapitalkontos im Verfahren gegen die Feststellung seines Veräußerungsgewinns im Jahr seines Ausscheidens in vollem Umfang gerichtlich überprüfen lassen.

b) Die sinngemäß vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die in einem (zusammengefassten) Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) dargestellte Kapitalkontenentwicklung als (Berechnungs–)Grundlage nur unselbständiger Teil des Bescheids ist, ist nicht klärungsbedürftig, da sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (z.B. BFH-Beschluss vom 05.11.2013 - IV B 108/13, Rz 34, m.w.N.). Zu Recht hat das FG entschieden, dass es sich bei der in einem Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG dargestellten Kapitalkontenentwicklung nur um eine nicht selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage i.S. des § 157 Abs. 2 der Abgabenordnung ( AO ) handelt, da es an einer Rechtsgrundlage fehlt, die i.S. des § 179 Abs. 1 AO ihre gesonderte Feststellung anordnet. Auch der Kläger hat keine gesetzliche Regelung angegeben, aus der sich ergeben könnte, dass die Kapitalkontenentwicklung selbständig festzustellen wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich eine entsprechende Verpflichtung aus der Verfassung ergeben könnte. Insbesondere wird der gerichtliche Rechtsschutz des Klägers nicht unzumutbar erschwert, wenn die Kapitalkontenentwicklung als unselbständige Besteuerungsgrundlage i.S. des § 157 Abs. 2 AO beurteilt und erst beim Ausscheiden aus der Gesellschaft im Rahmen der Ermittlung eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns in vollem Umfang überprüft wird.

2. Von einer weiteren Begründung und von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO ab.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO .

Vorinstanz: FG Münster, vom 20.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1632/17
Fundstellen
DStZ 2020, 147