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VGH Bayern - Entscheidung vom 19.06.2018

22 CS 18.781

Normen:
GewO § 34a
BayVwVfG Art. 48 Abs. 1, Abs. 3
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1
GewO § 34a
BayVwVfG Art. 48 Abs. 1
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1
BayVwVfG Art. 48 Abs. 3
GewO § 34a
BayVwVfG Art. 48 Abs. 1
BayVwVfG Art. 48 Abs. 3
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1

I. Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. März 2018 ist in den Nrn. I und II wirkungslos geworden. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in [...]
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