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VGH Bayern - Entscheidung vom 09.08.2018

22 N 18.243

Normen:
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1
LadSchlG § 14 Abs. 1
LadSchlG § 14 Abs. 2 S. 1
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1
LadSchlG § 14 Abs. 1
LadSchlG § 14 Abs. 2 S. 1
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1
LadSchlG § 14 Abs. 1
LadSchlG § 14 Abs. 2 S. 1

I. § 2 Abs. 1 (soweit sich diese Vorschrift auf den 4. November 2018 bezieht) und § 3 Abs. 1 der Verordnung der Antragsgegnerin vom 1. August 2017 über die zusätzliche Öffnung der Verkaufsstellen an Sonntagen in den [...]
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