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VGH Bayern - Entscheidung vom 07.08.2018

8 C 18.1241

Normen:
VwGO § 168 Abs. 1 Nr. 3
VwGO § 169
VwVfG § 9 Abs. 1 Buchst. a
VwVfG § 10
VwVfG § 13 Abs. 1
VwVfG § 13 Abs. 3
VwVfG § 13 Abs. 4
BayStrWG Art. 18a Abs. 1
BayStrWG Art. 18a Abs. 4
VwGO § 168 Abs. 1 Nr. 3
VwGO § 169
VwVfG § 9 Abs. 1 Buchst. a)
VwVfG § 10
VwVfG § 13 Abs. 1
VwVfG § 13 Abs. 3
VwVfG § 13 Abs. 4
BayStrWG Art. 18a Abs. 1
BayStrWG Art. 18a Abs. 4
BayStrWG Art. 18a Abs. 1
BayStrWG Art. 18 Abs. 4

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. Mai 2018 wird aufgehoben. II. Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. I. Die Beteiligten streiten über die [...]
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