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VGH Bayern - Entscheidung vom 12.06.2018

8 C 18.244

Normen:
RVG § 23 Abs. 2 S. 1
RVG § 23 Abs. 3 S. 2
RVG § 25 Abs. 1 Nr.1
RVG § 33 Abs. 8 S. 1
RVG § 23 Abs. 2 S. 1
RVG § 23 Abs. 3 S. 2
RVG § 25 Abs. 1 Nr.1
RVG § 33 Abs. 8 S. 1
RVG § 23 Abs. 2 S. 1
RVG § 25 Abs. 1 Nr.1
RVG § 33 Abs. 8 S. 1

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wird auf 231,57 Euro festgesetzt. Auf Antrag der Bevollmächtigten der Vollstreckungsgläubigerin hat der Verwaltungsgerichtshof den Wert [...]
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