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VGH Bayern - Entscheidung vom 09.05.2018

10 CE 18.738

Normen:
VwGO § 146
AsylG § 15
AsylG § 61 Abs. 2
AufenthG § 4 Abs. 2 S. 3
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4 u Abs. 6 S. 1 Nr. 2 u S. 2
BeschVO § 32 Abs. 1 u Abs. 2
VwGO § 146
AsylG § 15
AsylG § 61 Abs. 2
AufenthG § 4 Abs. 2 S. 3
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4
BeschVO § 32 Abs. 1
AufenthG § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 und S. 2
BeschVO § 32 Abs. 2

I. Unter Abänderung des Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. März 2018 wird der Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine Beschäftigungserlaubnis zur Fortsetzung seiner [...]
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