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VGH Bayern - Entscheidung vom 11.10.2018

21 B 18.30691

Normen:
VwGO § 130a
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. Abs. 7 S. 1
EMRK Art. 8
AufenthG § 11 Abs. 1 bis 3
AufenthG § 11 Abs. 1
AufenthG § 11 Abs. 2
AufenthG § 11 Abs. Abs. 3
VwGO § 130a
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
EMRK Art. 8
AufenthG § 11 Abs. 1
AufenthG § 11 Abs. 2
AufenthG § 11 Abs. 3
EMRK Art. 8
GG Art. 6
AufenthG § 25 Abs. 3
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Oktober 2016 wird hinsichtlich der Kläger zu 1) bis 4) geändert: Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Dezember 2015 wird in Nr. 6 [...]
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