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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 16.10.2018

1 S 2705/17

Normen:
GemO § 36 Abs. 3
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GemO § 36 Abs. 3
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GemO § 33 Abs. 4
GemO § 36 Abs. 3
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1
GG Art. 3 Abs. 1

Fundstellen:
DÖV 2019, 75
NVwZ-RR 2019, 336

Der Antrag wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Regelung [...]
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