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VG Stuttgart - Entscheidung vom 07.05.2018

12 K 9454/16

Normen:
GG Art 7 Abs. 4
PSchG § 17 Abs. 1
PSchG § 18 Abs. 3
PSchG § 5
VV PSchG Nr. 6
VV PSchG Nr. 8
VV PSchG Nr. 10
TV-EntgO-L § 1
TV-EntgO-L § 2 Abs. 1
TV-EntgO-L § 3
TV-L § 12
TV-L § 44
GG Art. 7 Abs. 4
PSchG § 17 Abs. 1
PSchG § 18 Abs. 3
PSchG § 5
VV PSchG Nr. 6
VV PSchG Nr. 8
VV PSchG Nr. 10
TV-EntgO-L § 1
TV-EntgO-L § 2 Abs. 1
TV-EntgO-L § 3
TV-L § 12
TV-L § 44

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Kläger betreibt ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) mit Schwerpunkt geistige Entwicklung und erhält hierzu Zuschüsse [...]
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