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VG Stuttgart - Entscheidung vom 21.06.2018

4 K 6710/18

Normen:
AAZuVO § 8
AsylG § 34a
AsylG § 5 Abs. 1
AufenthG § 60a Abs. 2
AufenthG § 71 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 83
GG Art. 87 Abs. 3
VwGO § 123
AAZuVO § 8
AsylG § 34a
AsylG § 5 Abs. 1
AufenthG § 60a Abs. 2
AufenthG § 71 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 83
GG Art. 87 Abs. 3
VwGO § 123

1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. 4. Der Antrag auf Bewilligung von [...]
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