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VG Karlsruhe - Entscheidung vom 14.08.2018

12 K 7836/18

Normen:
VwGO § 123
AufenthG § 60a Abs. 2c
AufenthG § 60a Abs. 2d
VwGO § 123
AufenthG § 60a Abs. 2c
AufenthG § 60a Abs. 2d

Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu [...]
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