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OVG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 24.10.2018

6 B 11337/18.OVG

Normen:
GG Art. 140
LadöffnG § 10
VwGO § 47
VwGO § 47 Abs. 6
GG Art. 140
LadöffnG § 10
VwGO § 47
VwGO § 47 Abs. 6
LadöffnG § 3 S. 1 Nr. 1
LadöffnG § 10
GG Art. 140
WRV Art. 139
VwGO § 47 Abs. 6

Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag, § 1 der Rechtsverordnung der Antragsgegnerin über die [...]
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