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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 22.10.2018

4 E 548/17

Normen:
GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 2
GKG § 68 Abs. 1 S. 1 und S. 5

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 31.5.2017 geändert. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 706,50 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist [...]
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