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OVG Hamburg - Entscheidung vom 24.05.2018

1 Bf 72/17.Z

Normen:
GG Art. 6 Abs. 1
EMRK Art. 8
AufenthG § 11 Abs. 3
AufenthG § 55 Abs. 1 Nr. 2
GG Art. 6 Abs. 1
EMRK Art. 8
AufenthG § 11 Abs. 3
AufenthG § 55 Abs. 1 Nr. 2
GG Art. 6 Abs. 1
EMRK Art. 8
AufenthG § 11 Abs. 3
AufenthG § 55 Abs. 1 Nr. 2

Fundstellen:
DVBl 2019, 443
DÖV 2018, 1063
ZAR 2019, 42

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2017 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das [...]
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