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OLG München - Entscheidung vom 18.01.2018

29 U 757/17

Normen:
UKlaG § 2
UKlaG § 4
UWG § 3 Abs. 1
UWG § 5a
UWG § 12 Abs. 1 S. 2
EnWG § 41 Abs. 3 S. 1
BGB § 490 Abs. 2 S. 3
BGB § 502
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
UKlaG § 2
UKlaG § 4
UWG § 3 Abs. 1
UWG § 5a
UWG § 12 Abs. 1 S. 2
EnWG § 41 Abs. 3 S. 1
BGB § 490 Abs. 2 S. 3
BGB § 502
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713

Fundstellen:
MMR 2019, 119

I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Landgericht München I vom 1. Februar 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des [...]
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