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LSG Bayern - Entscheidung vom 23.05.2018

L 5 KR 190/18 B ER

Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 1
GG Art. 19 Abs. 4
SGB V § 13 Abs. 3a
SGB V § 31 Abs. 6
SGB V § 73 Abs. 2 Nr. 7
BtMVV § 9
SGG § 86b Abs. 2 S. 1
GG Art. 19 Abs. 4
SGB V § 13 Abs. 3a
SGB V § 31 Abs. 6
SGB V § 73 Abs. 2 Nr. 7
BtMVV § 9
SGB V § 13 Abs. 3 Buchst. a)
SGB V § 31 Abs. 6

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 02.03.2018 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Streitig ist Rahmen des einstweiligen [...]
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