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LAG Baden-Württemberg - Entscheidung vom 09.05.2018

4 TaBV 7/17

Normen:
ArbGG § 9 Abs. 5
ArbGG § 46c
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 87
ZPO § 130a
ZPO § 519 Abs. 4
Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen § 1 und 3
ArbGG § 9 Abs. 5
ArbGG § 46c
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 87
ZPO § 130a
ZPO § 519 Abs. 4
GehaltsTV für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen § 1
GehaltsTV für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen § 3
ArbGG § 9 Abs. 5 S. 1-4
ArbGG § 66 Abs. 1 S. 2
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1
BetrVG § 99 Abs. 4
GehaltsTV Tageszeitungen § 1
GehaltsTV Tageszeitungen § 3

Fundstellen:
EzA-SD 2018, 15
NZA-RR 2018, 564

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 09.08.2017 ( 29 BV 114/17) wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. A. Die Beteiligten streiten über die [...]
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