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BVerwG - Entscheidung vom 06.06.2018

7 B 16.17 (7 C 19.18)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
WHG § 54 Abs. 2 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 06.06.2018 - Aktenzeichen 7 B 16.17 (7 C 19.18)

DRsp Nr. 2018/8501

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (hier: Zusammenhang von Klärschlammentwässerung und Abwasserbeseitigung)

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. September 2017 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 7 175 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; WHG § 54 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) zuzulassen. Das Verfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, sich zum Zusammenhang von Klärschlammentwässerung und Abwasserbeseitigung im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG sowie zu den Kriterien zu verhalten, die bei der Abgrenzung von Abfall und Boden (am Ursprungsort) für die Annahme einer festen Verbindung im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB wesentlich sind.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 13.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 A 601/14