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BVerwG - Entscheidung vom 05.03.2018

6 B 64.17 (6 C 3.18)

Normen:
GG Art. 12 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 05.03.2018 - Aktenzeichen 6 B 64.17 (6 C 3.18)

DRsp Nr. 2018/14921

Teilnahme eines Prüflings an der restlichen mündlichen Prüfung zur Vermeidung des Nichtbestehens bei unentschuldigter Verspätung

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. Juni 2017 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 7 500 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls in welchem Maß das Landesrecht zur Regelung der juristischen Prüfungen vor dem bundesverfassungsrechtlichen Hintergrund der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Raum dafür lassen muss, dass ein Prüfling, der bereits einen Teil der mündlichen Prüfung absolviert hat, aber zu den weiteren Teilen unentschuldigt verspätet erscheint, an der restlichen Prüfung teilnehmen kann, um ein Nichtbestehen der Prüfung zu vermeiden.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG ; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 1 , § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 20.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 A 2441/16