Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 05.07.2018

9 VR 1.18 (9 A 2.18)

Normen:
VerkPBG § 5 Abs. 2
VerkPBG § 11 Abs. 2
FStrG § 17e Abs. 2 S. 2
FStrG § 17e Abs. 4
VwGO § 80 Abs. 5
VerkPBG § 5 Abs. 2
VerkPBG § 11 Abs. 2
FStrG § 17e Abs. 2 S. 2
FStrG § 17e Abs. 4
VwGO § 80 Abs. 5
FStrG § 16a
FStrG § 17e Abs. 4
VerkPBG § 5 Abs. 2
VwGO § 80 Abs. 5
BNatSchG § 44 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 05.07.2018 - Aktenzeichen 9 VR 1.18 (9 A 2.18)

DRsp Nr. 2018/10196

Lauf der gesetzlichen Frist für einen Aussetzungsantrag bei der Änderung eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses; Stützen eines Aussetzungsantrags auf Regelungen des Planänderungsbeschlusses i.R.d. Berührung von Rechten des Betroffenen

Bei der Änderung eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses handelt es sich für sich genommen um keine später eintretende Tatsache, die die gesetzliche Frist (§ 17e Abs. 4 FStrG bzw. § 5 Abs. 2 VerkPBG) für einen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erneut in Gang setzt. Ein Aussetzungsantrag kann grundsätzlich nur auf solche Regelungen des Planänderungsbeschlusses gestützt werden, die Rechte des Betroffenen erstmals oder weitergehend als ursprünglich berühren.

Tenor

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 18. Mai 2005 in der Fassung des Änderungs- und Ergänzungsbeschlusses vom 20. März 2018 anzuordnen, wird mit folgender Maßgabe abgelehnt: Änderungen des Bauablaufplans bis Mai 2019, die den Planvollzug betreffen und Außenwirkung haben, sind dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Normenkette:

FStrG § 16a; FStrG § 17e Abs. 4 ; VerkPBG § 5 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 5 ; BNatSchG § 44 Abs. 1 ;

Gründe

I

Die Antragstellerin, ein Bergbauunternehmen, ist in den Gemarkungen S., B. und L. Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die zur Durchführung des im Tenor genannten Planfeststellungsbeschlusses benötigt werden. Gegen den ihr am 1. Juni 2005 zugestellten Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 18. Mai 2005 für den Neubau der Bundesautobahn A 143 (Westumfahrung Halle) hat die Antragstellerin Klage erhoben. Einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hat sie nicht gestellt. Der Senat hat den Planfeststellungsbeschluss auf die Klage eines anderen Klägers durch Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - (BVerwGE 128, 1 ) für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Das Klageverfahren der Antragstellerin wurde daraufhin auf Antrag der Beteiligten zum Ruhen gebracht.

Nach Ergehen des Änderungs- und Ergänzungsbeschlusses vom 20. März 2018, der Antragstellerin zugestellt am 20. April 2018, hat der Antragsgegner das ruhende Klageverfahren wieder aufgerufen. Die Antragstellerin hat am 22. Mai 2018, dem Dienstag nach Pfingsten, beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Mai 2005 in der Fassung des Änderungs- und Ergänzungsbeschlusses vom 20. März 2018 anzuordnen.

II

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Beschleunigung der Planungen für Verkehrswege in den neuen Ländern sowie im Land Berlin vom 16. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2174 , zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015, BGBl. I S. 1474 - Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz - VerkPBG -) kann ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für ein Vorhaben im Anwendungsbereich des Gesetzes nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses gestellt werden. Diese Vorschrift findet hier über § 11 Abs. 2 Satz 2 VerkPBG noch Anwendung, weil für die Planung bereits vor dem Ablauf der Geltungsdauer des Gesetzes, dem 16. Dezember 2006, ein Linienbestimmungsverfahren stattgefunden hat, sodass die Planung als vor diesem Zeitpunkt begonnen gilt und nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen ist (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2016 - 9 A 1.15 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 239 Rn. 8). Eine mit § 5 Abs. 2 Satz 2 VerkPBG übereinstimmende Normierung für Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthält auch § 17e Abs. 2 Satz 2 FStrG .

Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Frist von einem Monat stellen, wobei die Frist in dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt (§ 5 Abs. 2 Satz 3 und 4 VerkPBG, § 17e Abs. 4 FStrG ).

Mit solchen später eintretenden Tatsachen sind indes nicht Umstände gemeint, die sich lediglich aus der nunmehr drohenden Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses ergeben. Denn der Gesetzgeber wollte zu einem frühen Zeitpunkt Rechtssicherheit darüber schaffen, ob mit der Realisierung des Bauwerks begonnen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 20. April 2004 - 9 VR 7.04 - juris Rn. 4 unter Hinweis auf die Regierungsbegründung zu § 5 VerkPBG, BT-Drs. 12/1092 S. 10 f.). Der Betroffene muss sich mithin innerhalb der gesetzlichen Frist entscheiden, ob er vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Es steht ihm gerade nicht frei, mit dem Antrag zuzuwarten, bis das Vorhaben tatsächlich realisiert wird. Hiernach kann auch der Umstand als solcher, dass nachträglich ein Planänderungsbeschluss ergeht, keine später eintretende Tatsache im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 3 und 4 VerkPBG bzw. § 17e Abs. 4 FStrG darstellen (OVG Münster, Beschluss vom 16. August 2010 - 11 B 638/10. AK - NVwZ-RR 2010, 953 <954> zur wortgleichen Norm des § 43e Abs. 2 Satz 1 EnWG ). Ein Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann dagegen auf solche Regelungen in einem Planänderungsbeschluss gestützt werden, die Rechte des Betroffenen erstmals oder weitergehend als ursprünglich berühren. Zwar verschmelzen im Falle einer nachträglichen Planänderung der ursprüngliche Beschluss und seine Modifikationen zu einer einheitlichen Planungsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 31.07 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 15 Rn. 23). Davon unberührt bleibt jedoch die nach Fristablauf für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO eingetretene Rechtssicherheit. Die vom Gesetzgeber bezweckte Beschleunigung würde ins Leere laufen, wenn anlässlich des Ergehens eines Planänderungsbeschlusses der bereits zuvor vorhandene Regelungsbestand wieder zur Disposition im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gestellt werden könnte.

Auch das nach Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Mai 2005 in Kraft getretene Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz stellt vorliegend keine neue Tatsache dar, die die Möglichkeit zum uneingeschränkten Vortrag im Anordnungsverfahren wieder eröffnet. Abgesehen von der Prüfung der Kausalität eines Verfahrensfehlers hat das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz die prozessuale Position eines Enteignungsbetroffenen - wie hier der Antragstellerin - nicht verändert. Bereits zuvor konnte sich ein durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffener grundsätzlich auch auf die fehlerhafte Anwendung objektiven Rechts - etwa des Umweltrechts - oder die fehlerhafte Abwägung öffentlicher Belange stützen, außer wenn auch die fehlerfreie Beachtung dieser Belange nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich seines Grundstücks führen würde (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2016 - 9 A 4.15 - Buchholz 407.4 § 17a FStrG Nr. 12 Rn. 50). Daran hat sich nichts geändert.

Gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG ist ein Verfahrensfehler seit Inkrafttreten des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 7. November 2013 - C-72/12 [ECLI:EU:C:2013:712]) allerdings nur noch dann unbeachtlich, wenn das Gericht anhand der Akten und Planunterlagen sowie der sonst erkennbaren oder nahe liegenden Umstände zu der Feststellung in der Lage ist, dass die angegriffene Entscheidung ohne den Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 43 und vom 15. Februar 2018 - 9 C 1.17 - juris Rn. 36 <zur Veröffentlichung vorgesehen>). Der von der Antragstellerin vorliegend gerügte Verfahrensfehler einer unterbliebenen Erörterung betrifft jedoch den nach Inkrafttreten des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ergangenen Änderungs- und Ergänzungsbeschluss vom 20. März 2018 und nicht den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss, so dass es auf das Vorliegen später eintretender Tatsachen nicht ankommt. Im Übrigen liegt der Verfahrensfehler, wie unten auszuführen ist, nicht vor.

Dahinstehen kann, ob die Beschränkung späteren vorläufigen Rechtsschutzes auch dann greifen würde, wenn ein Kläger im Hauptsacheverfahren für sich die Feststellung der Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses erreicht hätte. Denn der im Urteil des Senats vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - (BVerwGE 128, 1 ) durch einen anderen Kläger erstrittene Ausspruch wirkt jedenfalls nur zwischen den Beteiligten jenes Rechtsstreits; im Verhältnis zur Antragstellerin erweist er sich demgegenüber als bloßer Rechtsreflex (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 9 VR 6.12 - Buchholz 407.4 § 17e FStrG Nr. 14 Rn. 10).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Vollzugsinteresse, dem bereits durch den gesetzlich angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ein erhebliches Gewicht zukommt (BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123, 241 <244 f.> und vom 6. März 2014 - 9 VR 1.14 - juris Rn. 7), das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Soweit die Antragstellerin einen Verfahrensfehler im Planergänzungsverfahren geltend macht, beruht die Interessenabwägung darauf, dass dieser Fehler schon bei summarischer Prüfung erkennbar nicht vorliegt (a); in materieller Hinsicht stützt sich die Bewertung der gegenläufigen Interessen auf eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der oben genannten Fristbestimmung (b).

a) Die Antragstellerin macht geltend, der Antragsgegner habe zu Unrecht im Rahmen der "Planänderung zur 4. Änderung" auf einen Erörterungstermin verzichtet. In dieser Verfahrensweise liegt offensichtlich kein Rechtsfehler. Nach § 17d FStrG gilt für die Planänderung und das ergänzende Verfahren § 76 VwVfG mit der Maßgabe, dass auch im Falle einer Planänderung mit Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 76 Abs. 1 VwVfG ) von einer Erörterung abgesehen werden kann. Soll ein bereits einmal ausgelegter Plan geändert werden, kann gemäß § 17a Nr. 2 FStrG in Verbindung mit § 73 Abs. 8 VwVfG im Regelfall von der Erörterung abgesehen werden.

Vorliegend hatte die Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Planergänzungsverfahrens aufgrund des Senatsurteils vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - die neu vorgelegten und anschließend noch geänderten Planunterlagen in vier Etappen ausgelegt und die ausgelegten Planunterlagen jeweils erörtert (siehe Darstellung im Änderungs- und Ergänzungsbeschluss vom 20. März 2018, S. 86 ff.). Lediglich bei den dann noch im Januar 2017 vorgelegten Planunterlagen hat die Planfeststellungsbehörde entschieden, auf eine Erörterung dieser in der Zeit vom 20. März 2017 bis zum 19. April 2017 ausgelegten Unterlagen zu verzichten, weil eine weitergehende Aufklärung oder Befriedung nicht zu erwarten sei (a.a.O., S. 90).

Diese Ermessensausübung erscheint ohne weiteres beanstandungsfrei. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war die Durchführung einer weiteren Erörterung nicht deshalb geboten, weil die Planfeststellungsbehörde ihr Ermessen durch die Durchführung des Erörterungstermins vom 27. bis 29. September 2016 gebunden habe, obwohl zum damaligen Zeitpunkt der wasserrechtliche Fachbeitrag mangels Vorliegens noch nicht habe erörtert werden können. In diesem Erörterungstermin (s. dazu Änderungs- und Ergänzungsbeschluss, S. 90) sollten die im März 2016 vorgelegten Planunterlagen erörtert werden; der Zweck dieser Erörterung bestand also nicht darin, den noch ausstehenden wasserrechtlichen Fachbeitrag zu behandeln. Der wasserrechtliche Fachbeitrag wurde nach seiner Fertigstellung ausgelegt (Änderungs- und Ergänzungsbeschluss, S. 89), und die Öffentlichkeit - auch die Antragstellerin - hatte Gelegenheit, Einwendungen zu erheben.

b) In materieller Hinsicht beschränkt sich der Senat auf eine Abwägung der Folgen, die eintreten, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin angeordnet wird, diese dann aber keinen Erfolg hat, mit den Folgen einer Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes, falls die Klage später erfolgreich ist. Dabei kann sich die Abwägung auf diejenigen Maßnahmen konzentrieren, die nach dem Bauablaufplan des Antragsgegners schon vor dem vom Senat für das Klageverfahren in Aussicht gestellten Verhandlungstermin (Mai 2019) durchgeführt werden sollen. Falls sich die Hauptsacheentscheidung des Senats über das erste Halbjahr 2019 hinaus verzögern sollte, läge darin eine Änderung der für die Interessenabwägung maßgeblichen Umstände. Das gleiche würde gelten, falls der Antragsgegner weitere oder andere als die dem Senat nach Maßgabe des Bauablaufplans mitgeteilten Maßnahmen vor dem beabsichtigten Verhandlungstermin durchführen wollte. Im letztgenannten Fall ist der Antragsgegner verpflichtet, dem Gericht die beabsichtigte Änderung unverzüglich mitzuteilen. Diese Verpflichtung bezieht sich auf Maßnahmen, die den Planvollzug betreffen und Außenwirkung haben. Darunter fallen insbesondere nicht die Erstellung und Bearbeitung von Entwürfen, die Ausführungsplanung sowie die Vorbereitung von Verträgen. Die so eingegrenzte Verpflichtung berücksichtigt die Befugnis des Gerichts, den vorliegenden Beschluss gegebenenfalls von Amts wegen oder auf Antrag zu ändern (§ 80 Abs. 7 VwGO ).

Im Ergebnis fällt die Abwägung zu Gunsten des Antragsgegners aus:

aa) Soweit die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Flurstücks ... für dessen Inanspruchnahme als späterer Standort eines Brückenpfeilers und zeitlich vorlaufend für Erkundungsbohrungen und Pfahlprobebelastungen in der Lage des späteren Brückenwiderlagers sowie ggf. für archäologische Untersuchungen und eine Kampfmittelsondierung begehrt wird, ist das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin dadurch gemindert, dass sie gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss nicht innerhalb der Frist des § 5 Abs. 2 Satz 2 VerkPBG um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hat. Die damit einhergehende Beschränkung des vorläufigen Rechtsschutzes im Planänderungsverfahren umfasst auch die von der Antragstellerin erneut geltend gemachten Auswirkungen der Trassenführung auf die Entwicklungsmöglichkeiten und Existenzgefährdung ihres Unternehmens, auf ihr Freilager im Betriebsgelände sowie auf die Verbindung zum Werk M. über eine Suspensionsleitung. Hiervon abgesehen wurden die Auswirkungen schon im ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss vom 18. Mai 2005 (dort S. 118) und erneut im Planänderungsbeschluss vom 20. März 2018 (dort S. 746 f.) abgewogen.

Die Monatsfrist für den Aussetzungsantrag, über die auch in der Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Mai 2005 belehrt worden war, ist seit langem abgelaufen. Durch die Planänderung vom 20. März 2018 werden Rechte der Antragstellerin im soeben dargestellten Umfang nicht erstmals oder weitergehend berührt. Die Trassenführung im Bereich des Flurstücks ... ist durch den Planänderungs- und Ergänzungsbeschluss vom 20. März 2018 nicht verändert worden. Die marginalen Veränderungen in der Grundstücksinanspruchnahme (dauerhafter Erwerb von 4 307 m2 statt vorher 4 154 m2, entsprechend verringerte vorübergehende Inanspruchnahme), die dadurch zustande kommen, dass nunmehr westlich des Lärmschutztunnels eine dauerhafte Böschung zwischen der Oberkante des Tunnels und dem anstehenden Gelände vorgesehen ist, sind derart unwesentlich, dass sie zu keiner anderen Bewertung führen. Im Übrigen enthielt auch bereits der Planfeststellungsbeschluss vom 18. Mai 2005 als Nebenbestimmung (Teil A, Kapitel VI.7, PFB S. 21, 37) die Ermächtigung und Verpflichtung zu archäologischen Untersuchungen.

Die im Klageverfahren geltend gemachte Befürchtung der Antragstellerin, die Böschung ihres Betriebsgeländes nebst der aufstehenden Brückenpfeiler würde bei Eingriffen in die Kaolinablagerungen instabil und diese Problematik verschärfe sich bei Hochwasser, betrifft erst die Errichtung des Brückenbauwerks selbst und nicht die im Zeitraum bis zum voraussichtlichen Verhandlungstermin der Hauptsache beabsichtigten Maßnahmen. Soweit die Antragstellerin ihre Befürchtung im Schriftsatz vom 4. Juli 2018 auch auf die Pfahlprobebelastung bezieht, bleibt dies spekulativ. Es ist nicht nachvollziehbar, dass derartige nach der Darstellung der Antragstellerin erst langfristig wirkenden Gefahren sich bereits im Rahmen jener Vorbereitungsarbeiten realisieren könnten.

Soweit die Antragstellerin behauptet, auf ihrem Betriebsgrundstück seien seit dem Jahr 2012 Weißstörche vorhanden, ist ihr einzuräumen, dass sie mit diesem Einwand die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Mai 2005 nicht angreifen konnte. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses ist der Zeitpunkt seines Ergehens. Später eintretende Umstände können seine Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht berühren. Die enteignungsbetroffene Antragstellerin kann daher Verstöße gegen artenschutzrechtliche Vorschriften (hier: Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG hinsichtlich der gemäß Anlage 1 zu § 1 Satz 2 BArtSchV streng geschützten Art Weißstorch), die kausal für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks sind, grundsätzlich dem Planänderungsbeschluss vom 20. März 2018 entgegenhalten.

Ihre Behauptung, im Jahre 2013 habe ein Weißstorch auf dem Schornstein ihres Stammsitzes gebrütet, bleibt jedoch unsubstantiiert und gibt bereits keinen Anlass, die Richtigkeit der sachverständig gestützten und nachvollziehbar begründeten Annahme im Planänderungsbeschluss (S. 571), es habe sich hierbei lediglich um Rastvögel gehandelt, in Zweifel zu ziehen. Überdies sind für die Jahre 2014 bis 2017 keine Belege auch nur für das Auftreten eines Weißstorchs auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin, geschweige denn für einen Brutplatz, vorhanden. Zuletzt im November 2016 hat eine erfolglose Suche nach verbliebenem Nestmaterial auf dem Schornstein stattgefunden. Da der Weißstorch nesttreu ist (s. Wikipedia-Eintrag "Weißstorch"), kann eine "Rückkehr" auf den Schornstein daher nicht in Betracht gezogen werden. Ein Verstoß des Planfeststellungsbeschlusses gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG erscheint so bereits fernliegend. Es kommt noch hinzu, dass etwa brütende Weißstörche durch den für September 2018 vorgesehenen Beginn der Bohrarbeiten nicht gestört werden könnten; denn die Brutzeit des Weißstorchs endet bereits Anfang August (s. Wikipedia-Eintrag "Weißstorch"). Danach sind der Antragstellerin die Folgen der genannten Vollzugsmaßnahme eher zuzumuten als umgekehrt dem Antragsgegner deren Aussetzung.

Mit der Annahme, dass die Antragstellerin die Erkundungsbohrungen und Pfahlprobebelastungen auf ihrem Betriebsgrundstück Flurstück ... nicht mehr im Wege des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung angreifen kann, setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu seiner Bewertung in dem Verfahren betreffend Vorarbeiten im Sinne des § 16a FStrG auf diesem Grundstück (BVerwG, Beschluss vom 17. August 2017 - 9 VR 2.17 - UPR 2017, 525 ). Dort ist ausgeführt (Rn. 15), Überwiegendes spreche dafür, dass diese Eingriffe das Maß dessen überschritten, was einem Grundstückseigentümer auf der Grundlage des § 16a FStrG zuzumuten sei und deshalb wohl erst ein zu Lasten der Antragstellerin vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss eine tragfähige Grundlage für die Pflicht zur Duldung dieser Bauarbeiten bilden könne. Dies betraf die Rechtsgrundlage für einen Eingriff in Rechtspositionen des Grundeigentümers; davon zu trennen ist die Frage nach der zeitlichen Beschränkung des vorläufigen Rechtsschutzes.

bb) Hinsichtlich der Heranziehung von in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken für CEF-Maßnahmen zum Schutz der Zauneidechse (Flurstück ...) hat der Antragsgegner vorgetragen, dass die Herrichtung der Maßnahmeflächen im Wesentlichen aus einer "Entbuschung" bestehe, also keine besondere Belastung darstelle. Des Weiteren hat er dargelegt, dass ein Zeitverlust von einem ganzen Jahr eintritt und dass ferner mit Baukostensteigerungen zu rechnen ist, wenn mit jenen Maßnahmen nicht bereits vor der Entscheidung des Senats in der Hauptsache begonnen werden kann. Würde insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, hätte diese später aber keinen Erfolg, würden der gewichtige Zeitverlust und die vom Antragsgegner geltend gemachte erhebliche Steigerung der Baukosten schwerwiegende Nachteile darstellen. Demgegenüber hat die Antragstellerin keine bei der Folgenabwägung erheblich ins Gewicht fallenden Umstände vorgetragen; die für sie eintretenden Nachteile im Falle der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes sind somit von geringerem Gewicht.

cc) Zu den Untersuchungen zum Altbergbau auf ihrem Flurstück ... macht die Antragstellerin geltend, sie sei insoweit bereits vor einer Hauptsacheentscheidung durch Bohrungen und auch Schachtverwahrungen nebst der Verfüllung von unterirdischen Strecken erheblich betroffen. Aus Nr. 63 des vom Antragsgegner vorgelegten Bauablaufplans ergibt sich indes, dass die Umsetzung der "Sanierung Altbergbau" erst ab September 2019 und damit nach der voraussichtlichen Hauptsacheentscheidung vorgesehen ist. Lediglich die "Erstellung Baugrundaufschlüsse und Gutachten im Bereich Altbergbaugebiet", die "Vorbereitung und Vergabe Ingenieurvertrag" und die "Erstellung Ausführungsplanung" zum Altbergbau sind ab Juli 2018 vorgesehen (Bauablaufplan Nr. 14, 33 f.). Dass sich hierdurch erhebliche Beeinträchtigungen für die Antragstellerin ergeben könnten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

dd) Die Antragstellerin macht schließlich Verstöße des Planänderungs- und Ergänzungsbeschlusses gegen wasserrechtliche Vorschriften geltend. Der Antragsgegner weist hierzu zutreffend darauf hin, dass die Frage, ob die Antragstellerin die geltend gemachten Verstöße gegen wasserrechtliche Vorschriften rügen kann, als derzeit offen anzusehen ist. Auch insoweit ergibt die Folgenabwägung nach den oben benannten Maßstäben, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin gegenüber dem Interesse am Beginn des Planvollzugs in diesem Zeitraum zurückstehen muss. Bei dieser Folgenabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Senat voraussichtlich noch im ersten Halbjahr 2019 eine Entscheidung im Verfahren der Hauptsache treffen kann, bis zu diesem Zeitpunkt nach dem vom Antragsgegner vorgelegten Bauablaufplan noch keine Straßenbaumaßnahmen vorgesehen sind und erst recht die von der Antragstellerin befürchtete betriebsbedingte Beeinträchtigung der Oberflächengewässer und der Grundwasserqualität durch Eintrag von Tausalz sowie von Tensiden und Frostschutzmittel aus Scheibenwaschanlagen noch nicht stattfinden wird.

ee) An der beabsichtigten Ausschreibung von Planungs- und Bauleistungen auf eigenes Risiko ist der Antragsgegner nicht gehindert, weil derartige verwaltungsinterne Vorbereitungsmaßnahmen mangels baulicher oder sonstiger faktischer Außenwirkung keine Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses darstellen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 9 VR 2.16 - juris Rn. 34).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO , die Festsetzung des Streitwertes auf § 52 Abs. 1 , § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG . Dabei legt der Senat für das vorliegende Eilverfahren die Hälfte des im Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwertes zugrunde (s. Streitwertkatalog Nr. 34.2.2).