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BVerwG - Entscheidung vom 06.11.2018

8 B 11.18 (8 C 12.18)

Normen:
NS-VEntschG § 1 Abs. 2 S. 2

BVerwG, Beschluss vom 06.11.2018 - Aktenzeichen 8 B 11.18 (8 C 12.18)

DRsp Nr. 2019/190

Identität des rückerstattungsrechtlich wiedergutgemachten und des zu entschädigenden Vermögensverlustes bei Unternehmensschädigungen und Anteilsschädigungen neben der Identität des betroffenen Vermögenswertes

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 1. März 2018 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 500 000 € festgesetzt.

Normenkette:

NS-VEntschG § 1 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist begründet. Sie führt auf die im Revisionsverfahren zu klärende Frage, ob die in § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG vorausgesetzte Identität des rückerstattungsrechtlich wiedergutgemachten und des zu entschädigenden Vermögensverlustes bei Unternehmens- und Anteilsschädigungen neben der Identität des betroffenen Vermögenswertes voraussetzt, dass der Zeitpunkt der rückerstattungsrechtlich angenommenen Entziehung mit dem der vermögensrechtlichen Schädigung übereinstimmt.

Darüber hinaus wird voraussichtlich Gelegenheit bestehen zu klären, inwieweit eine Identität des Vermögensverlustes vorliegen kann, wenn die rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung dem Geschädigten als Alleininhaber eines entzogenen Unternehmens gewährt wurde, die bestandskräftige Feststellung der vermögensrechtlichen Berechtigung sich jedoch auf eine Bruchteilsbeteiligung des Geschädigten am selben Unternehmen bezieht.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 und 4 Nr. 3 , § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: VG Berlin, vom 01.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 29 K 340.17