Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 05.11.2018

1 B 78.18

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3

BVerwG, Beschluss vom 05.11.2018 - Aktenzeichen 1 B 78.18

DRsp Nr. 2019/719

Gerichtliche Beweiswürdigung einer Kenntnis irakischer Sicherheitsbehörden von Unterstützungstätigkeiten

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juli 2018 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) durch Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

1. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Gericht ist nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Es darf sich auf die für seine Entscheidung leitenden Gründe beschränken. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Aus einem Schweigen der Urteilsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffes allein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles ergibt, dass das Gericht seine Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung entscheidungserheblichen Vorbringens verletzt hat, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs vor (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216 f.> m.w.N.). Dieses Prozessgrundrecht verpflichtet ein Gericht insbesondere aber nicht, dem zur Kenntnis genommenen tatsächlichen Vorbringen oder der Rechtsansicht eines Beteiligten auch in der Sache zu folgen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Dezember 1994 - 2 BvR 894/94 - NJW 1995, 2839 m.w.N.).

2. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beschwerde nicht.

Das Vorbringen, das Berufungsgericht habe das rechtliche Gehör des Klägers insofern verletzt, als es hinsichtlich der Frage, ob irakische Sicherheitsbehörden "Kenntnis von der (vermeintlichen) Unterstützungstätigkeit des Klägers für die An. erhalten haben", den ausweislich des Tatbestandes zur Kenntnis genommenen klägerischen Sachvortrag in dem entscheidungserheblichen Aspekt, dass im besonderen Fall des Klägers eine solche Information der irakischen Sicherheitsbehörden durch eine mutmaßliche Kontaktnahme der deutschen Sicherheitsbehörden im Zuge von deren Ermittlungen hinsichtlich einer (angeblichen) An. - Unterstützungsgruppe in A. erfolgt sei, nicht bei der Entscheidung in Erwägung gezogen habe, findet in den Urteilsgründen keine Bestätigung. Das Berufungsgericht hat vielmehr ausgeführt, dass es "nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und in Anbetracht der gesamten Umstände nicht der Meinung [ist], dass die irakischen Sicherheitsbehörden Kenntnis von der (vermeintlichen) Unterstützungstätigkeit des Klägers für die An. erhalten haben", und führt u.a. aus: "Die Vermutung des Klägers, die deutschen Sicherheitsbehörden hätten sich mit den irakischen Stellen über die Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit der sogenannten A. Gruppe ausgetauscht, lässt sich nicht belegen. Insbesondere konnte der Senat aus dem beigezogenen umfangreichen Aktenmaterial hierfür keine Anhaltspunkte entnehmen, sodass es sich hierbei lediglich um eine Mutmaßung des Klägers handelt." (UA Rn. 33).

Damit hat das Berufungsgericht - entgegen dem Beschwerdevorbringen - das vermeintlich übergangene Vorbringen nicht nur erkennbar zur Kenntnis genommen, sondern auch ausdrücklich gewürdigt. Die Hinweise des Klägers auf die "evidente Unmöglichkeit [...], Vorgänge, die sich im Bereich der besonders informationell geschützten Sicherheitsbehörden abgespielt haben [,] zu belegen" und die gerügte Verletzung von Mitwirkungspflichten zielen in Wahrheit auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Damit vermag er eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon deshalb nicht zu erreichen, weil die Grundsätze der Beweiswürdigung revisionsrechtlich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen sind (vgl. nur Beschlüsse vom 12. Januar 1995 - 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 4, vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f. und vom 18. April 2008 - 8 B 105.07 - ZOV 2008, 168 , jeweils m.w.N.). Überdies gründet die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts u.a. auf der Auswertung beigezogenen umfangreichen Aktenmaterials. Allein der Umstand, dass die Beklagte im Verfahren nicht die Erklärung abgegeben habe, der Name des Klägers sei gegenüber irakischen Behörden nicht erwähnt worden, gibt keinen Anlass zu einer anderen Bewertung.

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG . Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 19.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 B 18.30800