BVerwG, Beschluss vom 04.04.2018 - Aktenzeichen 1 C 3.18
DRsp Nr. 2018/10337
Einstellung des Revisionsverfahrens durch Rücknahme
Tenor
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Die Beklagte hat ihre Revision gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. November 2015 mit Schriftsatz vom 21. März 2018 mit Einwilligung des Klägers vom 28. März 2018 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .
Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 03.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 10805/15
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