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BVerwG - Entscheidung vom 22.11.2018

5 PB 12.18

Normen:
BPersVG § 46 Abs. 6

BVerwG, Beschluss vom 22.11.2018 - Aktenzeichen 5 PB 12.18

DRsp Nr. 2019/731

Einordnung einer Schulung bzw. vertieften Schulung im Soldatenbeteiligungsgesetz als Grundschulung oder Spezialschulung

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2018 wird verworfen.

Normenkette:

BPersVG § 46 Abs. 6 ;

Gründe

Die Beschwerde des Beteiligten hat keinen Erfolg. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (1.) und der Abweichung (2.) gestützte Beschwerdebegründung wird den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht gerecht.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 59 Satz 1 SBG i.V.m. § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann. Nach § 59 Satz 1 SBG i.V.m. § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 5 PB 19.15 - USK 2015, 169 Rn. 3 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

Die Beschwerde hält die Fragen für klärungsbedürftig,

ob eine Schulung im Soldatenbeteiligungsgesetz eine Grundschulung oder Spezialschulung darstellt,

bzw.

ob es sich bei einer vertieften Schulung im Soldatenbeteiligungsgesetz um eine Grundschulung oder um eine Spezialschulung handelt.

Die Beschwerde zeigt schon nicht auf, dass die aufgeworfenen Fragen in ihrer Allgemeinheit für das Beschwerdegericht entscheidungserheblich waren und dass sie für das Bundesverwaltungsgericht entscheidungserheblich wären. Das Beschwerdegericht hat nicht in allgemeiner Form entschieden, dass eine Schulung oder eine vertiefte Schulung im Soldatenbeteiligungsgesetz eine Grundschulung im Sinne von § 46 Abs. 6 BPersVG sei. Vielmehr hat es ausgehend von der sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juni 2006 - 6 P 13.05 - BVerwG 126, 122 Rn. 12 und vom 11. Juli 2006 - 6 PB 8.06 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 29 Rn. 4) ergebenden Unterscheidung von Grund- und Spezialschulung ausschließlich eine ganz bestimmte, am Manfred-Grodzki-Institut für angewandte Innere Führung e.V. des Deutschen Bundeswehrverbandes für Soldatenvertreter im Personalrat durchgeführte Schulung, nämlich die "Grundschulung Teil 2", als Grundschulung für Soldatenvertreter eingestuft. Dabei hat es maßgeblich auf eine Verlagerung der Fortbildungsinhalte von einer früheren "Grundschulung für Personalratsmitglieder" in die streitgegenständliche "Grundschulung Teil 2" abgestellt. Ob die Bewertung des Beschwerdegerichts zutrifft, ist eine Frage der richtigen Rechtsanwendung im Einzelfall, die eine grundsätzliche Bedeutung - jedenfalls ohne weitergehende Erläuterung - nicht zu begründen vermag.

2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der geltend gemachten Divergenz zuzulassen.

Nach den gemäß § 59 Satz 1 SBG i.V.m. § 83 Abs. 2 BPersVG entsprechend anzuwendenden § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, zu bezeichnen (§ 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG ). Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Eine solche Divergenz kann auch dann anzunehmen sein, wenn beide Entscheidungen auf der Grundlage von verschiedenen, aber inhaltsgleichen Rechtsnormen ergangen sind. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 5 PB 1.18 - juris Rn. 3 m.w.N.). Gemessen daran ist die Divergenzrüge nicht hinreichend begründet.

Die Beschwerde rügt eine Abweichung von der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. September 2017 - 17 MP 7/17 - (PersV 2018, 75), das den Rechtssatz aufgestellt habe, eine Schulung im Soldatenbeteiligungsgesetz vermittele maßgeblich Wissen, das zur Bewältigung gerade von besonderen Aufgaben der Gruppe der Soldatenvertreter benötigt werde. Demgegenüber habe das Beschwerdegericht den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass eine Schulung, welche das Soldatenbeteiligungsgesetz zum Gegenstand habe, eine Grundschulung sei, da sie Kenntnisse vermittele, die eine sachgemäße Ausübung der Personalratstätigkeit überhaupt erst ermöglichten.

Damit ist eine Divergenz nicht in der gebotenen Weise dargetan. Denn dieses Vorbringen erschöpft sich in der Gegenüberstellung von wertenden Interpretationen und der Zusammenfassung von Ausführungen der jeweiligen Gerichte, die teils aus ihrem für das Verständnis erforderlichen Kontext herausgelöst werden, ohne - was erforderlich gewesen wäre - einander widersprechende Rechtssätze herauszuarbeiten. Insbesondere ist dem angefochtenen Beschluss der ihm von der Beschwerde zugeschriebene Rechtssatz, jede sich mit dem Soldatenbeteiligungsgesetz befassende Schulung sei eine Grundschulung, nicht zu entnehmen. Seine Darlegungen zu den sich aus der vorerwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebenden rechtlichen Maßstäben zur Unterscheidung von Grund- und Spezialschulungen (BA Rn. 15) enthalten einen solchen Rechtssatz nicht. Er lässt sich auch nicht aus den daran anschließenden fallbezogenen Ausführungen (BA Rn. 16 "Hieran gemessen stellt die streitgegenständliche Grundschulung Teil 2 ...") herleiten.

Soweit die Beschwerde ihr Vorbringen auch dahin verstanden wissen möchte, dass sie das Ergebnis der Sachverhaltswürdigung und damit die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichtshofs im Einzelfall als fehlerhaft beanstandet, vermag dies eine Divergenz nicht zu begründen.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 59 Satz 1 SBG i.V.m. § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 03.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 P 17.1732