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BVerwG - Entscheidung vom 19.09.2018

2 B 11.18

Normen:
LDG NRW § 67
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3

BVerwG, Beschluss vom 19.09.2018 - Aktenzeichen 2 B 11.18

DRsp Nr. 2018/16403

Darlegungsanforderungen an eine Beschwerde i.R.d. Entfernung eines Oberstudienrates aus dem Beamtenverhältnis wegen der außerdienstlich begangenen Pflichtverletzung durch den Besitz von 425 kinderpornografischen und jugendpornografischen Dateien

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. November 2017 wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

LDG NRW § 67 ; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde des Beklagten ist unzulässig. Sie genügt den Darlegungsanforderungen nach den § 3 i.V.m. § 67 LDG NRW, § 69 BDG und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht.

1. Der 1969 geborene und ledige Beklagte steht als Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A 14) im Dienst des Klägers. Im Mai 2012 verurteilte das Amtsgericht den Beklagten rechtskräftig wegen des unerlaubten Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Schriften zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte.

Im sachgleichen vom Kläger eingeleiteten Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die außerdienstlich begangene Pflichtverletzung - der Besitz von 425 kinder- und jugendpornografischen Dateien - sei ein Dienstvergehen des Beklagten, das in besonderem Maße geeignet sei, das in ihn gesetzte Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Bei Lehrern weise der außerdienstliche Besitz kinderpornografischen Materials stets einen dienstlichen Bezug auf. Das gelte auch für Lehrer an einem Berufskolleg; auch dort seien noch minderjährige Schüler zu unterrichten. Im Fall des Beklagten seien erschwerend zu berücksichtigen die in Rede stehenden Aufnahmen mit Darstellungen von vaginalem, oralem und analem Geschlechtsverkehr mit zum Teil noch sehr jungen Kindern. Innerhalb des Spektrums der verbotenen Kinderpornografie sei der Besitz der Dateien sowohl aufgrund der Intensität als auch wegen des Alters der Opfer als besonders verwerflich zu beurteilen. Zu Gunsten des Beklagten seien sein nach der Suspendierung gezeigtes soziales Engagement und die von ihm erfolgreich absolvierte mehrjährige ambulante psychotherapeutische Sexualtherapie zu berücksichtigen. Nach der gebotenen Gesamtwürdigung sämtlicher den Beklagten be- und entlastenden Umstände sei er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

2. Die Beschwerde ist bereits unzulässig, denn sie legt keinen Grund dar, die Revision zuzulassen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ). Vielmehr wendet sie sich in der Art eines zulassungsfreien oder zugelassenen Rechtsmittels gegen das Berufungsurteil und erschöpft sich darin, ihre abweichende Rechtsansicht gegen die des Berufungsgerichts zu setzen. Dies genügt nicht den von § 132 Abs. 2 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO aufgestellten Darlegungsanforderungen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f., vom 4. Januar 2017 - 2 B 23.16 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 91 = NVwZ-RR 2017, 399 , jeweils Rn. 8 und vom 12. September 2017 - 2 B 39.17 - Rn. 4). Weder bezeichnet die Beschwerde eine fallübergreifende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) noch formuliert sie einen entscheidungstragenden Rechtssatz des Berufungsgerichts, mit dem dieses von einem gegenteiligen (ebenfalls von der Beschwerde zu benennenden) Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen divergenzfähigen Gerichts abgewichen wäre (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ), noch bezeichnet die Beschwerde in der gebotenen Weise einen Verfahrensmangel, auf dem das Berufungsurteil beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ).

Lediglich angemerkt sei, dass der Angriff auf das Berufungsurteil auch in der Sache erfolglos bleiben müsste. Denn das Berufungsurteil hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Fall des Beklagten zusätzlich zu der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von immerhin neun Monaten vor allem die Anzahl der Dateien (mehr als 400) und deren Intensität (u.a. vaginaler, oraler und analer Geschlechtsverkehr mit Kleinkindern) rechtsfehlerfrei disziplinarisch erheblich maßnahmeschärfend berücksichtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - BVerwGE 154, 10 Rn. 18 und Beschluss vom 8. Juni 2017 - 2 B 5.17 - Rn. 10). Dass das Oberverwaltungsgericht angesichts der danach massiven Verfehlung des Beklagten nachträglich entlastenden Umstände des Einzelfalls - Nachtatverhalten durch Sozialarbeit und erfolgreiche mehrjährige Therapie - in der Gesamtabwägung nicht zu Gunsten des Beklagten hat durchschlagen lassen, ist von der revisionsrechtlich nicht angreifbaren tatrichterlichen Würdigung gedeckt. Neuen oder zusätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie wendet sich vielmehr auch in der Sache gegen die fallbezogene Anwendung dieser Anforderungen durch das Oberverwaltungsgericht.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO . Ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren muss nicht festgesetzt werden, weil die Gerichtskosten streitwertunabhängig festgesetzt sind (§ 75 Satz 1 LDG NRW i.V.m. Nr. 10 und 62 des Gebührenverzeichnisses zum LDG NRW).

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 08.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen A 325/14