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BVerwG - Entscheidung vom 31.07.2018

5 B 27.18

Normen:
BVO BW Anlage S. 2 Nr. 1-2 und Nr. 4

BVerwG, Beschluss vom 31.07.2018 - Aktenzeichen 5 B 27.18

DRsp Nr. 2018/13064

Bildung der Quote aus dem Verhältnis der Zahl sämtlicher im Gebiss befindlichen nichtbeihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl sämtlicher im Gebiss befindlichen Implantate

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. April 2018 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 775,45 € festgesetzt.

Normenkette:

BVO BW Anlage S. 2 Nr. 1 -2 und Nr. 4 ;

Gründe

Die Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

Die von der Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage,

"Ist Nummer 1.2.4 Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage zur BVO BW dahingehend auszulegen, dass die Quote aus dem Verhältnis der Zahl sämtlicher im Gebiss (Ober- und Unterkiefer) befindlichen nichtbeihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl sämtlicher im Gebiss befindlichen Implantate zu bilden ist?" (Beschwerdebegründung S. 3),

ist nicht klärungsfähig. Sie bezeichnet keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde.

Die Beschwerde trägt selbst (vgl. Beschwerdebegründung S. 4 Absatz 4) zutreffend vor, der Verwaltungsgerichtshof sei davon ausgegangen, die Kürzungsregelung der Ziffer 1.2.4 Satz 2 Halbs. 2 der Anlage zur BVO BW sei im konkreten Fall nicht anwendbar. Nach der von dem Beklagten nicht angegriffenen und deshalb hier zugrunde zu legenden Auffassung der Vorinstanz findet eine zweistufige Prüfung statt. Auf der ersten Stufe sei nach Ziffer 1.2.4 Satz 2 Halbs. 1 der Anlage zur BVO BW zu prüfen, ob es sich um ein beihilfefähiges oder nichtbeihilfefähiges Implantat handele. Nur wenn letzteres der Fall sei, gelange auf einer zweiten Stufe die Kürzungsregelung nach Quoten gemäß Ziffer 1.2.4 Satz 2 Halbs. 2 der Anlage zur BVO BW zur Anwendung. Der Verwaltungsgerichtshof stützt seine Entscheidung in materiellrechtlicher Hinsicht der Sache nach entscheidungstragend darauf, dass die Kürzungsregelung nur in den Fällen zur Anwendung gelange, in denen mit dem konkreten Beihilfebegehren gleichzeitig Aufwendungen für beihilfefähige und nichtbeihilfefähige Implantate geltend gemacht würden. Das verneint er auf der Grundlage seiner Tatsachenfeststellungen im konkreten Fall. Nach den von der Beschwerde nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit bindenden Feststellungen betreffen der Beihilfeantrag vom 13. Mai 2011 und die diesbezüglich noch im Streit stehenden Aufwendungen nur zwei Implantate im ansonsten implantatlosen Oberkiefer der Klägerin und damit ausschließlich Aufwendungen für nach Maßgabe der Ziffer 1.2.4 Satz 2 Halbs. 1 der Anlage zur BVO BW beihilfefähige Implantate. Mithin wäre die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Mit Blick darauf sind die im Zusammenhang mit dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität und -ökonomie gemachten Ausführungen der Vorinstanz, ob sich die Feststellungen der Zahl der nichtbeihilfefähigen Implantate (ab jedem dritten pro Kieferhälfte) und der Gesamtzahl der Implantate in den geltend gemachten Aufwendungen "auf eine, zwei, drei oder alle vier Kieferhälften beziehen, hängt damit vom Einzelfall ab, nämlich davon, wie sich die geltend gemachten Aufwendungen im Einzelfall räumlich verteilen" (UA S. 17), als obiter dictum zu bewerten.

In Bezug auf die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichtshofs zur Anwendbarkeit der Kürzungsregelung der Ziffer 1.2.4 Satz 2 Halbs. 2 der Anlage zur BVO BW formuliert die Beschwerde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Soweit sie sich zu der Auslegung der Ziffer 1.2.4 Satz 2 der Anlage zur BVO BW durch die Vorinstanz verhält, setzt sie deren Rechtsauffassung lediglich ihre eigene abweichende Rechtsauffassung entgegen. Damit wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt.

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO .

4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 11.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 2672/17