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BVerwG - Entscheidung vom 02.02.2018

1 WDS-VR 13.17

Normen:
WBO § 23a Abs. 2 S. 1
VwGO § 123 Abs. 1 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 02.02.2018 - Aktenzeichen 1 WDS-VR 13.17

DRsp Nr. 2018/4945

Aussetzen des Abschlusses des Beurteilungsdurchgangs der planmäßigen Beurteilung der Soldaten mit Dienstpostendotierung A13/A 14

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Normenkette:

WBO § 23a Abs. 2 S. 1; VwGO § 123 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Der Antragsteller begehrt, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes den Abschluss des Beurteilungsdurchganges der planmäßigen Beurteilung der Soldaten und Soldatinnen mit Dienstpostendotierung A 14 bzw. A13/A 14 zum Vorlagetermin 30. September 2017 auszusetzen.

Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. März ... enden. Er wurde am 20. Juni ... zum Oberstleutnant ernannt. Seit dem 4. August 2014 wurde er als Instandsetzungsstabsoffizier/Rüstungsstabsoffizier beim ... in ... verwendet. Seit dem 8. Januar 2018 ist er beim ... in ... eingesetzt.

Mit Schreiben vom 29. November 2016 an das Bundesministerium der Verteidigung beantragte der Antragsteller, für die planmäßigen Beurteilungen der Stabsoffiziere zum Vorlagetermin 30. September 2017 die Richtwertvorgaben in den Beurteilungsbestimmungen für Soldaten auszusetzen. Den Antrag lehnte das Bundesministerium der Verteidigung - Referatsleiter P II 1 - mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 ab.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 beantragte der Antragsteller daraufhin beim Generalinspekteur der Bundeswehr, (erstens) die Richtwertvorgaben für den Beurteilungsdurchgang für Soldaten und Soldatinnen mit Dienstpostendotierung A 14 bzw. A 13/A 14 zum Vorlagetermin 30. September 2017 durch Nichtanwendung der relevanten Teile der ZDv A-1340/50, insbesondere der Nr. 610, auszusetzen oder (zweitens) die Einhaltung der Richtwertvorgaben in dem entsprechenden Beurteilungsdurchgang zum 30. September 2017 durchzusetzen, hilfsweise (drittens) seine eigene Beurteilung unter Nichtbeachtung dieser Richtwertvorgaben zu erstellen.

Das Bundesministerium der Verteidigung - Referatsleiter P II 1 - lehnte den Antrag auf Aussetzung der Richtwertvorgaben unter Bezugnahme auf die Begründung im Schreiben vom 7. Dezember 2016 ab.

Hiergegen legte der Antragsteller unter dem 25. Juli 2017 Beschwerde ein, in der er unter anderem die unvollständige Bearbeitung seiner Anträge vom 1. Juni 2017 beanstandete. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - wertete die Beschwerde bezüglich des (ersten) Antrags auf Aussetzung der Richtwertvorgaben als Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und legte diesen mit seiner Stellungnahme vom 3. November 2017 dem Senat zur Entscheidung vor (Verfahren BVerwG 1 WB 42.17). Bezüglich der beiden weiteren Anträge vom 1. Juni 2017 wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde vom 25. Juli 2017 mit Beschwerdebescheid vom 3. November 2017 zurück. Vor dessen Zustellung am 13. November 2017 hatte der Antragsteller bereits unter dem 10. November 2017 einen Untätigkeitsantrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt (Verfahren BVerwG 1 WB 43.17). In diesen beiden gerichtlichen Verfahren, in die der Beschwerdebescheid vom 3. November 2017 einbezogen worden ist, hat der Senat die Anträge mit Beschluss vom 31. Januar 2018 zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und sodann zurückgewiesen.

Gegen den Beschwerdebescheid vom 3. November 2017 hat der Antragsteller - zusätzlich zu dem Untätigkeitsantrag im Verfahren BVerwG 1 WB 43.17 - unter dem 4. Dezember 2017 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt (Verfahren BVerwG 1 WB 2.18). Zugleich hat er unter Wiederholung und Vertiefung seines gesamten bisherigen Vorbringens beantragt,

den Abschluss des Beurteilungsdurchganges der planmäßigen Beurteilung der Soldaten und Soldatinnen mit Dienstpostendotierung A 14 bzw. A 13/A 14 zum Vorlagetermin 30. September 2017 bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen.

Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es hält den Antrag für unzulässig, weil der Antragsteller bereits mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 einen gleichlautenden Eilrechtsschutzantrag gestellt habe. Darüber hinaus habe der Antragsteller in der Sache keinen Anspruch auf die beantragte Aussetzung des Abschlusses des Beurteilungsdurchgangs, weil er seine eigene aktuelle planmäßige Beurteilung zum Vorlagetermin 30. September 2017 nicht angefochten habe. Diese sei bestandskräftig geworden. Überdies sei kein Anordnungsgrund ersichtlich, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihm bis zur Entscheidung über die Hauptsache unzumutbare, nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden.

Den Antrag des Antragstellers vom 5. Oktober 2017, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes den Abschluss des Beurteilungsdurchgangs der planmäßigen Beurteilung für Soldaten und Soldatinnen mit Dienstpostendotierung A 14 bzw. A 13/A 14 zum Vorlagetermin 30. September 2017 bis zur Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers vom 25. Juli 2017 auszusetzen, hat der Senat mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 - BVerwG 1 WDS-VR 10.17 - abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - ... und DL VR ... - sowie die Gerichtsakten zu den Verfahren BVerwG 1 WB 42.17, BVerwG 1 WB 43.17, BVerwG 1 WB 5.17, BVerwG 1 WB 4.16, BVerwG 1 WB 33.16 und BVerwG 1 WDS-VR 10.17 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

Für den Antrag, der hinsichtlich des angestrebten Rechtsschutzziels mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 5. Oktober 2017 identisch ist, kommt, wie der Senat bereits im Beschluss vom 19. Dezember 2017 - BVerwG 1 WDS-VR 10.17 - ausgeführt hat, nur eine Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Betracht. Diese Bestimmung ist im Wehrbeschwerdeverfahren gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO entsprechend anwendbar (ebenso stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2007 - 1 WDS-VR 5.07 - Rn. 17 ff.).

Für den Antrag besteht jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers.

Es ist kein Raum für die begehrte Sicherungsanordnung, weil der Senat rechtskräftig mit Beschluss vom 31. Januar 2018 in den zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Verfahren BVerwG 1 WB 42.17 und BVerwG 1 WB 43.17 die Anträge des Antragstellers, die sich inhaltlich auf die Beschwerde vom 25. Juli 2017 und den in das Verfahren einbezogenen angefochtenen Beschwerdebescheid vom 3. November 2017 beziehen, zurückgewiesen hat.