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BVerfG - Entscheidung vom 09.10.2018

2 BvR 2354/17

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 09.10.2018 - Aktenzeichen 2 BvR 2354/17

DRsp Nr. 2020/9847

Versagung von Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Verfassungsbeschwerde; Fehlende Angaben zur mangelnden Möglichkeit der eigenen Rechtewahrnehmung; Keine Offenhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG durch eine von vornherein aussichtslose Anhörungsrüge

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sch... für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Juni 2017 - 8 U 584/17 - und vom 10. Mai 2017 - 8 U 584/17 - wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92 ; BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

[Gründe]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO möglich (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>). Allerdings wird Prozesskostenhilfe nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten (vgl. BVerfGE 27, 57 ; 78, 7 <19 f.>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 932/17 -, juris, Rn. 2 m.w.N.). Weitere Voraussetzungen der Gewährung sind, dass die betroffene Person die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, juris, Rn. 2).

Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts muss hierfür innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gestellt werden und alle für die hierüber zu ergehende Entscheidung wesentlichen Angaben sowie die erforderlichen Unterlagen enthalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2011 - 1 BvR 2493/10 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, juris, Rn. 3).

2. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind vorliegend nicht erfüllt.

a) Die Antragsbegründung verhält sich bereits nicht dazu, dass der Antragsteller daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen.

b) Überdies hat der Antragsteller seinen Antrag bereits nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gestellt, denn die von ihm erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Mai 2017 - 8 U 584/17 - war nicht geeignet, die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG offen zu halten. Sie gehörte nicht zum Rechtsweg, denn sie war von vornherein aussichtslos, weil der Antragsteller mit ihr tatsächlich nur die Richtigkeit der Ausführungen des Gerichts beanstandete und keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG geltend machte (vgl. BVerfGE 5, 17 <19>; 48, 341 <344>; BVerfGK 7, 115 <116>; 11, 203 <205 ff.>; 20, 300 <302 ff.>).

c) Selbst wenn die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG durch die erhobene Anhörungsrüge offen gehalten worden wäre, hätte der Antragsteller innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht alle für die verfassungsgerichtliche Entscheidung wesentlichen Angaben gemacht. Insbesondere hat er die erforderlichen Unterlagen, namentlich die angegriffenen Entscheidungen und die fachgerichtlichen Schriftsätze, ohne deren Kenntnis eine Einschätzung, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung Erfolg haben kann, nicht möglich ist (vgl. BVerfGE 112, 304 <314>), weder vorgelegt noch zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben. Der Antrag enthält lediglich eine kursorische Darstellung des fachgerichtlichen Verfahrens, die wesentliche Ausführungen der angegriffenen Entscheidungen vermissen lässt. Die Anlagen, auf die der Antragsteller in seinem Antrag Bezug nimmt, etwa die fachgerichtlichen Entscheidungen, den erstinstanzlichen Antrag auf Prozesskostenhilfe und den Anhörungsrügeschriftsatz, hat er erst nach Fristablauf vorgelegt. Weiteren verfahrensrelevanten Schriftverkehr, etwa den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren, über den das Oberlandesgericht Dresden mit angegriffenem Beschluss vom 10. Mai 2017 - 8 U 584/17 - entschied, hat der Antragsteller dem Bundesverfassungsgericht überhaupt nicht zur Kenntnis gegeben.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 584/17
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 10.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 584/17