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BVerfG - Entscheidung vom 25.06.2018

2 BvR 2263/16

Normen:
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 25.06.2018 - Aktenzeichen 2 BvR 2263/16

DRsp Nr. 2018/10043

Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung eines über den gesetzlichen Mindestbetrag von 5.000 Euro hinausgehenden Gegenstandswerts für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 ; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Der Antrag ist unzulässig. Für die Festsetzung eines über den gesetzlichen Mindestbetrag von 5.000 Euro hinausgehenden Werts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

Der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5.000 Euro. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Wird die Verfassungsbeschwerde - wie vorliegend - zurückgenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts (vgl. etwa BVerfGE 79, 365 <369>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 2016 - 2 BvR 617/ 16 -, juris, Rn. 10 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvR 2119/17 -, juris, Rn. 2; stRspr).

Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VG Schwerin, vom 11.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 B 2668/16