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BVerfG - Entscheidung vom 10.10.2018

2 BvR 2490/17

Normen:
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 10.10.2018 - Aktenzeichen 2 BvR 2490/17

DRsp Nr. 2019/5293

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer die ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ).

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 ; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

[Gründe]

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VG Schleswig-Holstein, vom 16.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 313/17