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BVerfG - Entscheidung vom 16.05.2018

2 BvR 2728/13

Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3

BVerfG, Beschluss vom 16.05.2018 - Aktenzeichen 2 BvR 2728/13

DRsp Nr. 2018/9358

Erstattung der notwendigen Auslagen

Tenor

Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu einem Drittel zu erstatten.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten im Hauptsacheverfahren wird jeweils auf 1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 , § 22 Abs. 1 RVG ).

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3 ;

Gründe

Die Entscheidung über die Anordnung der Erstattung der Auslagen beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG . Die Verfassungsbeschwerden sind zwar teilweise verworfen und teilweise zurückgewiesen worden, haben aber in der Sache zur Klärung von Fragen von grundsätzlicher Bedeutung beigetragen (vgl. BVerfGE 36, 146 <173 f.>; 109, 190 <243 f.>; 116, 69 <95>; 130, 1 <51>).

Es entspricht der Billigkeit, den Beschwerdeführern die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen in Höhe von einem Drittel zu erstatten.