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BVerfG - Entscheidung vom 02.07.2018

2 BvR 1250/18

Normen:
GG Art. 19 Abs. 4
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
§ 62 AufenthG 2004
§ 62a Abs. 2 AufenthG 2004
GG Art. 19 Abs. 4
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
AufenthG (2004) § 62
AufenthG (2004) § 62a Abs. 2
BVerfGG § 92
AufenthG (2004) § 62

BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.07.2018 - Aktenzeichen 2 BvR 1250/18

DRsp Nr. 2019/7461

Darlegen der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf effektiven und rechtzeitigen Rechtsschutzes in Abschiebungshaft

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin L... wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Grundrechtsverstoß ist nicht substantiiert dargelegt worden. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend begründet, weshalb ihm der Zugang zu effektivem und rechtzeitigem Rechtsschutz in der Abschiebehaft verwehrt worden sei. Inwieweit er trotz des Umstandes, dass er elf Telefonate aus der Abschiebehaft geführt hat und darüber hinaus weitere Telefongespräche hätte führen können, keinen hinreichenden Zugang zu einer Rechtsanwältin gehabt hat, ist unklar geblieben. Zu den Abläufen etwaiger Kontaktversuche mit einem Rechtsbeistand fehlt es an einem konkreten Vortrag des Beschwerdeführers.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, für den angesichts der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2018 ( 2 BvQ 45/18) ohnehin kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Normenkette:

BVerfGG § 92 ; AufenthG (2004) § 62 ;

[Gründe]

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VG Regensburg, vom 22.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Rn 9 E 18.737