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BGH - Entscheidung vom 25.04.2018

IV ZR 151/17

Normen:
ZPO § 552a S. 1

BGH, Beschluss vom 25.04.2018 - Aktenzeichen IV ZR 151/17

DRsp Nr. 2018/7672

Zurückweisung einer Revision

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 22. Mai 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 552a S. 1;

Gründe

1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht mehr gegeben.

Der Senat hat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergan genen Urteil vom 21. März 2018 ( IV ZR 353/16, juris), dem im Wesentlichen ein vergleichbarer Sachverhalt wie hier zugrunde lag, entschieden, dass sich der Versicherungsnehmer bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. auch erhebliche oder vollständige Fondsverluste bereicherungsmindernd anrechnen lassen muss.

2. Die Revision hat aus den in dem vorgenannten Urteil im Einzelnen dargelegten Erwägungen, die sich auf den Streitfall übertragen lassen, auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanz: LG Regensburg, vom 10.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 161/16
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 22.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 34/17