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BGH - Entscheidung vom 16.04.2018

VI ZR 326/17

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 16.04.2018 - Aktenzeichen VI ZR 326/17

DRsp Nr. 2018/5517

Zurückweisung einer Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 20. Februar 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 20. Februar 2018 verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.

Vorinstanz: LG Traunstein, vom 13.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 4937/11
Vorinstanz: OLG München, vom 17.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 2500/15